Urteil des Oberverwaltungsgerichts als Glücksfall für das Münsterland

Unter der Überschrift „Kritik an OVG-Urteil zum Landesentwicklungsplan 2019“ veröffentlichten die „Westfälischen Nachrichten am 28. Juni 2024 eine Stellungnahme des Vorsitzenden der CDU-Regionalratsfraktion. Die irritierenden und zum Teil fehlerhaften Aussagen erwiderte Alfred Wolk mit dem nachfolgenden Leserbrief:

Das Oberverwaltungsgericht hat den überwiegenden Teil der von der Landesregierung 2019 vorgenommenen Änderungen des Landesentwicklungsplans (LEP) für unwirksam erklärt. Die seinerzeit vorgenommenen Änderungen sollten im Rahmen eines sogenannten „Entfesselungspakets“ insbesondere die Inanspruchnahme bisher geschützter Flächen im ländlichen Raum erleichtern. Die Natur sollte weitgehend schutzlos den Kräften des Marktes überlassen und damit einem ungehemmten Flächenverbrauch Vorschub geleistet werden. Diesen rein ideologisch motivierten „Entfesselungsfantasien“ gegen Mensch und Umwelt wurde von den Richtern des OVG eine klare Absage erteilt.

Die vom OVG ausführlich begründete Absage an das Zerstörungspontenzial der für unwirksam und damit ab sofort außer Kraft gesetzten Bestimmungen des LEP bedeutet jedoch keineswegs einen Entwicklungsstopp für den ländlichen Bereich. Die Entwicklung hat sich lediglich im Rahmen der Schutzbestimmungen der aktuell gültigen Raumordnungspläne zu vollziehen. Auch für Orte unter 2.000 Einwohnern gibt es weder ein allgemeines Bauverbot noch wird eine kommunale Bauleitplanung verhindert.

In den raumordnerisch als Freiraum deklarierten Dörfern dürfen Bauflächen für neue Baugebiete nur in einem solchen Umfang ausgewiesen werden, wie es zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Wohn- und Gewerbeflächen erforderlich ist. Auf diese Weise soll eine organische und gleichzeitig ressourcenschonende Entwicklung gewährleistet werden. Das dörfliche Leben kann so erhalten und zugleich die für die Lebensqualität erforderlichen Naturschutzbelange sichergestellt werden.

Das OVG-Urteil stellt einen Glücksfall für die ländliche Region dar. Nur durch die Aufrechterhaltung und konsequente Anwendung der raumordnerischen Bestimmungen des Landesentwicklungs- und Regionalplans besteht für die nachfolgenden Generationen eine Chance auf eine lebenswerte Zukunft im Münsterland.

 

Weiterführende Links:

Beitrag: Landesentwicklungsplan NRW in vielen Teilen unwirksam

OVG-Urteil vom 21. März 2024

Landesentwicklungsplan NRW in vielen Teilen unwirksam

Mit Urteil vom 21. März 2024 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund eines Normenkontrollantrages des BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) insgesamt zwölf Punkte der Änderung des Landesentwicklungsplans für unwirksam erklärt.[1] Das Urteil ist rechtskräftig und damit allgemeinverbindlich. Da der Landesentwicklungsplan Auswirkungen auf die nachgeordneten Planungsebenen hat, sind die vom OVG für unwirksam erklärten Regelungen auch bei der aktuellen Fortschreibung des Regionalplans Münsterland und bei den Bauleitplanungen der Kommunen zu beachten.

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Einstimmig für erneuten Rechtsbruch

In der Sitzung des Rates der Gemeinde Everswinkel wurde am 20. März 2018 der Beschluss gefasst, ein Bauleitverfahren durchzuführen, um in Alverskirchen eine am Ortsrand liegende landwirtschaftliche Fläche als Siedlungsfläche zu nutzen. Vor dem Hintergrund, dass im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen nach der aktuell gültigen Rechtslage zusätzliche Baugrundstücke nur für den Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung ausgewiesen werden dürfen, stellt dieser einstimmig gefasste Beschluss den erneuten Einstieg in ein rechtswidriges Bebauungsplanverfahren dar. Einstimmig für erneuten Rechtsbruch weiterlesen

Der „Königskamp“ im Jahr 2019

“The same procedure as every year“. In Anlehnung an das vorstehende Motto des englischen Komikers Freddie Frinton haben Verwaltung und Kommunalpolitiker der Gemeinde Everswinkel – wie viele Jahre zuvor – auch 2019 erhebliche Anstrengungen unternommen, um zusätzliche Bebauungspotentiale im raumplanerischen Freiraum des Ortsteils Alverkirchen auszuweisen. [1] Mit der Ausweisung überdimensionierter Baugebiete auf der „grünen Wiese“ wird seit langem versucht, den unabwendbaren Folgen des demografischen Wandels zu entgehen. Kirchturmpolitik auf Kosten der Natur und auf Kosten der Nachbarkommunen lautet nach wie vor die Devise.[2]

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„Wachstumsregion“ ohne nennenswertes Wachstum

„Wir sind eine Wachstumsregion“ lautete die Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde Everswinkel vor zahlreichen Kommunalpolitikern der Stadtregion Münster.[1] Um diese populistische Behauptung zu belegen, bemühte er Zahlen aus der Vergangenheit, die allerdings durch die reale Gegenwart längst überholt sind.[2]

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Politische Kultur in Everswinkel verbesserungsbedürftig

„Die kommunale Politik ist die Keimzelle und die Schule der Demokratie.“ Dieser vielzitierte Satz hat dann seine Richtigkeit, wenn dem politisch engagierten Bürger direkt vor Ort die umfassende Möglichkeit zur aktiven und verantwortlichen Mitgestaltung geboten wird.

Demokratie, die sich dem vorstehenden Anspruch verpflichtet fühlt, setzt Transparenz, Partizipation und Rechtsstaatlichkeit voraus. Was aber, wenn diese Voraussetzungen vernachlässigt werden?

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Schutzauftrag des Grundgesetzes auch in Alverskirchen endlich ernst nehmen

Die Gemeinde Everswinkel hat in den vergangenen Jahrzehnten im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen eine Reihe von Baugebieten ausgewiesen, um insbesondere einkommensstarke Einwohner aus Münster „anzulocken“.

Dabei hat sie immer wieder die raumordnerischen Bestimmungen des Regionalplans unterlaufen.[1]

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Bürgermeister verweigert Dialog mit Dorfbewohnern

„Demokratie als Zuschauersport“, so lautet ganz offensichtlich das Motto des Everswinkeler Bürgermeisters. Im Rahmen des Tagesordnungspunktes „Einwohnerfragestunde“ wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 10. Mai 2022 die Forderung eines Bürgers, die Öffentlichkeit nunmehr an dem bereits seit 2019 laufenden Regionalplananpassungsverfahren durch einen Austausch von Positionen und Meinungen zu beteiligen, vehement abgelehnt.

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Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Eigenentwicklung

Kleinere Ortsteile im ländlichen Raum mit in der Regel weniger als 2.000 Einwohnern sollen nach den einschlägigen Bestimmungen in den Landesentwicklungs- und Regionalplänen vor einer Zersiedelung geschützt und der dörfliche Charakter möglichst erhalten werden. In diesen sogenannten Eigenentwicklungsorten dürfen neue Baugebiete nur in einem solchen Umfang ausgewiesen werden, wie es zur Deckung des örtlichen Bedarfs erforderlich ist.[1]

Obwohl die der Allgemeinheit dienenden Ziele der Raumordnungspläne, wie Reduzierung des Flächenverbrauchs, Schutz der Natur, Schutz der dörflichen Strukturen, für jeden einsichtig sein dürften, wird in der Realität aus egoistischen Motiven auf kommunaler Ebene immer wieder gegen eben diese gut gemeinten Zielsetzungen verstoßen.

Dem Unterlaufen der Zielvorgaben im Hinblick auf die Eigenentwicklung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 24. November 2021 erneut eine Absage erteilt.[2]

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Mehr Einfamilienhäuser für immer weniger Familien

Wiederholt wurde in den vergangenen Jahren von Fachleuten und den Medien auf ein ungelöstes Problem aufmerksam gemacht: Während in Großstädten wie Berlin, München und Hamburg trotz enormer Anstrengungen der Bedarf nach Wohnungen nicht gedeckt werden kann, wird vor allem in den ländlichen Kreisen des Münsterlandes weit über das zur Deckung des Wohnungsbedarfs erforderliche Maß hinaus gebaut.[1] Das Überangebot in den Landkreisen des Münsterlandes betrifft vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser, die sehr häufig auf der „grünen Wiese“ am Ortsrand entstehen.

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