Bebauung Püning 15

 

Das Beispiel „Püning 15“ zeigt den „merkwürdigen“ Umgang der Gemeinde Everswinkel im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen mit dem § 34 BauGB auf.

Ein bisher dem Außenbereich zugeordnetes Grundstück wurde nach einem Wechsel des Eigentümers durch die Gemeinde Everswinkel als Innenbereichsgrundstück deklariert und darf damit nach Ansicht des Kreises Warendorf als zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 34 Abs. 1 BauGB auch ohne Aufstellung eines Bebauungsplans mit Wohnhäusern bebaut werden.

Gegen die Ausweitung der Siedlungsfläche in den Außenbereich durch rechtsmissbräuchliche Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB richtete sich eine Kommunalaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung Münster und eine Petition an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Petitionsausschuss des Landtages NRW „teilt die Bedenken, dass hier die Wohnbebauung ausufert, obwohl an anderer Stelle in der Gemeinde der Bedarf an Wohnungen gedeckt werden könnte“.[1] Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sieht allerdings keine Notwendigkeit korrigierend einzugreifen.

Erneut bestätigt sich hier das nach wie vor bestehende Dilemma: In „Sonntagsreden“ wird immer wieder gefordert, die bestehenden raumordnerischen Bestimmungen zum Schutze der Natur und damit letztendlich auch zum Schutz der Allgemeinheit einzuhalten. Tatsächlich werden aber die vorhandenen „Vollzugsdefizite“[2] von den maßgeblichen Institutionen nicht beseitigt. Die bisher betriebene „Kirchenturmpolitik“[3], sprich die Ausweisung immer neuer Siedlungsflächen in den Außenbereich kann daher auf kommunaler Ebene zu Lasten der Natur unbeirrt fortgesetzt werden.

[1] Schreiben der Präsidentin des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 31.08.2016.
[2] Siehe „Glossar“
[3] Siehe „Glossar“