Dorfzerstörungspgrogramm

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Henning Rehbaum traf sich mit dem Bürgermeister der Gemeinde Everswinkel, um Werbung für den Verbrauch von freier Landschaft durch die verstärkte Ausweisung von Baugebieten auch in den kleinen Ortsteilen des Münsterlandes zu machen. Die Tageszeitung „Die Glocke“ veröffentlichte dazu am 19. Februar 2022 einen Leserbrief von Alfred Wolk.

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Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Eigenentwicklung

Kleinere Ortsteile im ländlichen Raum mit in der Regel weniger als 2.000 Einwohnern sollen nach den einschlägigen Bestimmungen in den Landesentwicklungs- und Regionalplänen vor einer Zersiedelung geschützt und der dörfliche Charakter möglichst erhalten werden. In diesen sogenannten Eigenentwicklungsorten dürfen neue Baugebiete nur in einem solchen Umfang ausgewiesen werden, wie es zur Deckung des örtlichen Bedarfs erforderlich ist.[1]

Obwohl die der Allgemeinheit dienenden Ziele der Raumordnungspläne, wie Reduzierung des Flächenverbrauchs, Schutz der Natur, Schutz der dörflichen Strukturen, für jeden einsichtig sein dürften, wird in der Realität aus egoistischen Motiven auf kommunaler Ebene immer wieder gegen eben diese gut gemeinten Zielsetzungen verstoßen.

Dem Unterlaufen der Zielvorgaben im Hinblick auf die Eigenentwicklung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Urteil vom 24. November 2021 erneut eine Absage erteilt.[2]

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Woran scheitern Bebauungspläne?

Die Frage nach der Fehleranfälligkeit von Bebauungsplänen beschäftigt immer wieder Gemeinden, Gerichte und Gesetzgeber. Die Gründe für das Scheitern von Bebauungsplänen sind sehr unterschiedlich.[1] Neben formellen Fehlern fallen vor allem Verletzungen des Abwägungsgebotes, aber auch Verstöße gegen die Instrumente der Raumordnung zur Steuerung der Siedlungsentwicklung ins Gewicht. Der als kommunale Satzung Normcharakter besitzende Bebauungsplan ist teilweise oder sogar vollständig nichtig, wenn im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung die Fehlerhaftigkeit festgestellt wird.

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Alverskirchen: Mehr Dorf für weniger Menschen

Die Steuerung der Siedlungsentwicklung ist ein zentrales Anliegen der Raumordnung. Insbesondere mit Rücksicht auf die Natur wird ein schonender Umgang mit der nur begrenzt vorhandenen Fläche angestrebt. Daher wird der Handlungsspielraum der Gemeinden bei der Aufstellung von Bauleitplänen durch die Ziele der „Raumordnung und Landesplanung“ verbindlich begrenzt.

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Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen grundsätzlich möglich

Nach Ansicht des OVG NRW stellt die Bindung der Gemeinde Everswinkel an die Ziele der Raumordnung weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Planungshoheit dar. Die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen wird durch Regelungen des Regionalplans nicht untersagt.[1]

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Ziel der Festsetzung auf Eigenentwicklung

Gemeinden, welche nicht innerhalb der Vorranggebiete für Siedlungsentwicklung liegen, sind im Regionalplan als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche dargestellt. Diese Gemeinden sind auf ihre Eigenentwicklung beschränkt, was bedeutet, dass sie Baugebiete nur zur Deckung des örtlichen Bedarfs ausweisen dürfen. Es handelt sich zumeist um kleine Orte im ländlich-strukturierten Raum, welche keine eigenen Versorgungseinrichtungen aufweisen und nur ein mäßige Verkehrsanbindung haben.

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Ausweisung überdimensionierter Baugebiete

Die politische Gemeinde Everswinkel besteht aus dem Ortsteil Everswinkel (7.709 Einwohner) und dem Ortsteil Alverskirchen (1.953 Einwohner)[1].  Der Ortsteil Everswinkel ist im Regionalplan als Siedlungsbereich und der Ortsteil Alverskirchen als Freifläche ausgewiesen. Diese Festlegung erfolgte bei der Aufstellung bzw. Fortschreibung des Regionalplans im Rahmen des sog. „Gegenstromprinzips“ mit Zustimmung aller im Gemeinderat der Gemeinde Everswinkel vertretenen Parteien.

Darstellung Alverskirchen im Regionalplan

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Raumplanung auf Regionalebene

Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne und für Teilräume der Länder Regionalpläne aufzustellen.[1])

Die im Landesentwicklungsplan formulierte Zielsetzung wird in den jeweiligen Regionalplänen konkretisiert. So heißt es z. B. im Regionalplan Münsterland: „Die kommunale Bauleitplanung hat ihre Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht sowie freiraum- und umweltverträglich auszurichten. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung. Dauerhaft nicht mehr benötigte Flächenreserven sind wieder dem Freiraum zuzuführen.“[2])

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