Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Die Formulierung „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ stellt klar heraus, dass die zu bebauende Fläche innerhalb des Ortsteils liegen muss. Sie darf also nicht außerhalb des Ortsteils liegen, wenn § 34
BauGB Anwendung finden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich, ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Eine Bebauung im Außenbereich ist nur nach § 35 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben möglich.
Kategorie: Innenbereich oder Außenbereich
Beschwerde an den Rat der Gemeinde Everswinkel
Der Rat der Gemeinde Everswinkel wurde mit der Beschwerde vom 14. Mai 2016 aufgefordert, die Erteilung der Genehmigung für das Bauvorhaben „Püning 15“ zu verweigern.
hier klicken: Beschwerde Gemeinderat Everswinkel
Kommunalaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung Münster
Gegen die missbräuchliche Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB beim Bauvorhaben „Püning 15“ wurde bei der Bezirksregierung Münster am 17. Mai 2016 eine Kommunalaufsichtsbeschwerde eingereicht.
hier klicken: Kommuanalaufsichtsbeschwerde
Petition „Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Am 03. Juli wurde die „Petition Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Die Petition beinhaltet die Forderung an den Petitionsausschuss, einer weiteren Zersiedelung des Ortsteils Alverskirchen durch die missbräuchliche Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB entgegenzutreten.
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