Das Recht zu bauen nach § 34 BauGB

Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Die Formulierung „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ stellt klar heraus, dass die zu bebauende Fläche innerhalb des Ortsteils liegen muss. Sie darf also nicht außerhalb des Ortsteils liegen, wenn § 34
BauGB Anwendung finden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich, ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Eine Bebauung im Außenbereich ist nur nach § 35 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben möglich.

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Petition „Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen

Am 03. Juli wurde die „Petition Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Die Petition beinhaltet die Forderung an den Petitionsausschuss, einer weiteren Zersiedelung des Ortsteils Alverskirchen durch die missbräuchliche Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB entgegenzutreten.

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