Raumplanung auf Regionalebene

Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne und für Teilräume der Länder Regionalpläne aufzustellen.[1])

Die im Landesentwicklungsplan formulierte Zielsetzung wird in den jeweiligen Regionalplänen konkretisiert. So heißt es z. B. im Regionalplan Münsterland: „Die kommunale Bauleitplanung hat ihre Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht sowie freiraum- und umweltverträglich auszurichten. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung. Dauerhaft nicht mehr benötigte Flächenreserven sind wieder dem Freiraum zuzuführen.“[2])

Die Beschränkung der Freirauminanspruchnahme auf das unabdingbare Maß wird im Regionalplan Münsterland durch entsprechende Festlegungen präzisiert.

Insbesondere die Randziffern 115 und 172 greifen den sparsamen Umgang mit Freiraum auf:

Randziffer 115[3]
Zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung hat sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Gebietsentwicklungsplan (jetzt Regionalplan) als Siedlungsbereich dargestellt sind. Siedlungsnahe Freiflächen sind grundsätzlich zu erhalten und zu entwickeln.

Randziffer 172[4])
Die zeichnerisch nicht dargestellten Ortsteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern sind in ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Freiraumfunktion auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten. In diesem Rahmen kann es zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung, insbesondere zur Abrundung des vorhandenen Bestandes und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung erforderlich sein, entsprechende Bauleitpläne aufzustellen.

Diese Festlegungen weisen die Rechtsnormqualität von Zielen der Raumordnung auf und lösen für die Gemeinden eine strikte Beachtenspflicht aus, die nicht durch bauleitplanerische Abwägung der Ermessenausübung überwunden werden kann.[5])

Die kommunale Planungshoheit wird hier im „überörtlichen Interesse von höherem Gewicht“ eingeschränkt und der Handlungsrahmen für die Flächennutzungsplanung vorgegeben.[6])

Allerdings wird die Einschränkung der Planungshoheit im Interesse der Allgemeinheit nicht von allen an Planungsprozessen beteiligten Akteuren akzeptiert. Vor allem auf lokalen Eigennutzen konditionierte Kommunalpolitiker und Amtsleiter werten restriktive Festlegungen zum Umfang ihrer Baulandausweisung als gravierende Einschränkung und stehen den Regelungen des Regionalplans, wie im Folgenden noch näher ausgeführt wird, im Falle einer negativ berührten Interessenposition mit Ablehnung gegenüber.[7])

Die ablehnende Haltung gegenüber den Bestimmungen des Regionalplans wird besonders deutlich, wenn es um die Aufstellung von Bebauungsplänen in Orten unter 2.000 Einwohnern geht, die im Regionalplan dem Freiraum zugeordnet sind. Für die Rechtmäßigkeit von Bebauungsplänen in Orten unter 2.000 Einwohnern ist nach den Zielsetzungen des Regionalplans der plausible Nachweis des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung erforderlich.

Die Einsicht für die Sinnhaftigkeit der geltenden Bestimmungen, insbesondere die Einsicht für das Erbringen eines Bedarfsnachweises, war in der Vergangenheit offenbar nicht in allen von der Randziffer 172 des Regionalplans betroffenen Kommunen vorhanden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat daher im Jahre 2006 eine eindeutige Aussage im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Aufstellung eines rechtsgültigen Bebauungsplanes getroffen.

Nach dem im Jahre 2006 vom OVG Münster ergangenen Urteil muss der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung nachgewiesen werden, um außerhalb des Siedlungsbereichs liegende Freifläche in Anspruch nehmen zu können. Die Ausweisung eines Baugebietes allein aufgrund eines politischen Willensaktes, sprich allein aufgrund der Entscheidung des Gemeinderates ist unzulässig.[8])

Fußnoten
[1]
Vgl. § 8 ROG.
[2] Bezirksregierung Münster: Regionalplan Münsterland, 2014, S. 15.
[3] Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster – Teilabschnitt Münsterland -, Stand: 06.12.1999, Seite 23.
[4] Gebietsentwicklungsplan Regierungsbezirk Münster, S. 33.
[5] Einig, Klaus: Integration des Marktmechanismus in die Regionalplanung, in: Zeitschrift Informationen zur Raumentwicklung,
Heft 4/5.2005, Seite 281 – 295 (289).
[6] Jonas, Andrea: Regionale Wohnbauflächenentwicklung. Eine Evaluation regionalplanerischer Steuerungsinstrumente, Dissertation, Bonn, 2010, S. 22.
[7] Einig, Klaus: S. 289.
[8] Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 4. Dezember 2006 – 7 A 186/06, BRS 70 Nr. 1.