Bürgerbeteiligung nicht erwünscht

Mindestens bis zum Jahr 2030 kann der Wohnungsbedarf der ortsansässigen Bevölkerung in Alverskirchen durch die vorhandenen Potenziale gedeckt werden. Das ist die eindeutige Aussage eines erst im Jahr 2015 im Auftrag der Gemeinde Everswinkel erstellten Bedarfsgutachtens.

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Bürger werden für dumm verkauft

Bekanntlich hat das Oberverwaltungsgericht des Landes NRW im Oktober 2013 den Bebauungsplan „Königskamp“ im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel aufgehoben, da mit ihm gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen wurde. In der schriftlichen Urteilsbegründung haben die Richter versucht, der Verwaltung und den Kommunalpolitikern die Sinnhaftigkeit der im Regionalplan verankerten raumordnerischen Bestimmungen, mit denen eine Zersiedelung der Landschaft verhindert und dem Flächenfraß Einhalt geboten werden soll, zu verdeutlichen.

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Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen grundsätzlich möglich

Nach Ansicht des OVG NRW stellt die Bindung der Gemeinde Everswinkel an die Ziele der Raumordnung weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Planungshoheit dar. Die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen wird durch Regelungen des Regionalplans nicht untersagt.[1]

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Alverskirchen kein Sonderfall

Mit seinem Urteil vom 18.10.2013 hat das OVG NRW die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der raumordnerischen Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan Münsterland zur Sicherung des Freiraums in aller Deutlichkeit bestätigt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die im Ortsteil Alverskirchen festgestellten Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung offenbar keinen Einzelfall darstellen.

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Das Oberverwaltungsgericht NRW zur „Eigenentwicklung“ im Ortsteil Alverskirchen

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens stellte das OVG NRW mit Urteil vom 18.10.2013 fest, dass im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen bei der Ausweisung von Baugebieten die Ziele der Raumordnung nicht beachtet wurden.

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