Aufruf zu mehr Flächenverbrauch und Naturzerstörung

Am 17.04.2018 hat das Landeskabinett NRW beschlossen, ein förmliches Verfahren zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW einzuleiten.

In einer Presserklärung1) von Wirtschaftsminister Pinkwart vom 19.04.2018 heißt es dazu:

Den Weg zur punktuellen Änderung des LEP beschreitet die Landesregierung transparent, beteiligungsorientiert und digital: Von 7. Mai bis 15. Juli 2018 können alle Bürgerinnen und Bürger, öffentliche Stellen und Institutionen ihre Stellungnahmen und Anregungen abgeben. Nach Auswertung und Beratung im Kabinett wird der geänderte LEP dem Landtag mit der Bitte um Zustimmung zugeleitet. Je nach Dauer der Beratungen und des Beteiligungsverfahrens dürfte der geänderte Plan im ersten Halbjahr 2019 in Kraft treten.“

Bis zur Änderung des LEP gelten die aktuellen Bestimmungen  weiter. Sobald der LEP rechtskräftig geändert worden ist, können anschließend auch die maßgeblichen Bestimmungen in den Regionalplänen geändert werden (z. B. Regelungen zu Orten unter 2.000 Einwohnern).

Erläuterungen der bis auf Weiteres gültigen Regelungen

Die Regelungen des aktuell gültigen LEP werden mit Hilfe eines Ministererlasses2) für diejenigen Bürgermeister und Kommunalpolitiker noch einmal erläutert, die sie bisher offenbar noch nicht oder nicht richtig verstanden haben.

Dabei ergeben sich logischerweise keine neuen Gesichtspunkte, da die Bestimmungen, die hier erläutert werden ja nicht neu sind. So durfte auch bisher in Orten unter 2.000 Einwohnern eine bauliche Entwicklung stattfinden. Dies wurde auch von der alten Landesregierung (SPD Bündnis 90/Die Grünen) nicht untersagt. Die Ausweisung von Baugebieten in Eigenentwicklungsortsteilen ist also keine „Neuregelung“ der aktuellen Landesregierung (CDU/FDP), sondern war immer schon möglich. Einzige Voraussetzung: der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung muss vorhanden sein.

Bemerkenswert sind insofern vor allem die Hinweise zur „Eigenentwicklung kleinerer Ortsteile“ auf den Seiten 5 und 6 des Erlasses:

Zur bestehenden Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer am Bedarf der ansässigen Bevölkerung orientierten Eigenentwicklung wird insbesondere auf die Urteile des OVG NRW vom 04.12.2006 (7 A 1862/06) und vom 18.10.2013 (10 D 4/11.NE) verwiesen. …  Zur sachgerechten Feststellung des Eigenbedarfs führt das OVG NRW aus, dass für eine an das Ziel der Raumordnung angepasste Planung ein Beleg der Gemeinde zum Bedarf der ansässigen Bevölkerung erforderlich ist.  

Ausdrücklich wird in dem Ministererlass auf die beiden relevanten Urteile des Oberverwaltungsgerichts NRW hingewiesen. In diesen Urteilen betonen die Richter, dass für die Ausweisung zusätzlicher Siedlungsfläche in sogenannten „Eigenentwicklungsortsteilen“ ein methodisch plausibles und gerichtlich überprüfbares Wohnungsbedarfsgutachten erforderlich ist. Bis zu einer möglichen Änderung des Landesentwicklungsplans NRW und einer sich daran anschließenden Änderung des Regionalplans Münsterland sind diese Bestimmungen in aktuell anstehenden Bauleitverfahren zwingend zu beachten.

 

Vision der Landesregierung: Noch mehr Flächenverbrauch und noch mehr Naturzerstörung

Formalrechtlich bleibt bis zur Änderung des Landesentwicklungsplans NRW und der sich anschließenden Änderung des Regionalplans alles wie bisher.

Tatsächlich stellen der aktuelle Kabinettsbeschluss und die propagandamäßig begleitete Ankündigung der Änderungen des LEP für die Natur und Landschaft eine Katastrophe dar.

Die Landesregierung ruft die Bürgermeister und Kommunalpolitiker geradezu auf, in Zukunft noch mehr Fläche zu verbrauchen als bisher; mit ungeahnten Auswirkungen für die nachfolgenden Generationen.

 

  • Link zur Presseerklärung:
    https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/minister-pinkwart-wir-schaffen-mehr-freiraeume-fuer-investitionen-nordrhein
  • Link zum Ministererlass:
    https://www.wirtschaft.nrw/sites/default/files/asset/document/lep_erlass.pdf