Nach Ansicht des OVG NRW stellt die Bindung der Gemeinde Everswinkel an die Ziele der Raumordnung weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Planungshoheit dar. Die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen wird durch Regelungen des Regionalplans nicht untersagt.[1]
Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen grundsätzlich möglich weiterlesen