Damit die Gemeinden der Forderung des Gesetzgebers mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, möglichst gerecht werden und das Ziel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie[1] näher rückt, wurde mit der Novellierung des Baugesetzbuches die Pflicht zur Begründung der Bauleitpläne um eine besondere Begründungsanforderung bei Inanspruchnahme von bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen ergänzt.[2]
Die Begründungsanforderungen dienen dem Zweck, die Entscheidung über die Flächenneuinanspruchnahme nachvollziehbar und gegebenenfalls gerichtlich überprüfbar zu machen. Die Begründung muss hinreichend substantiiert und schlüssig sein.[3]
Ihrer Verpflichtung, die Begründungsanforderungen für die Inanspruchnahme von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erfüllen, ist die Gemeinde Everswinkel im Rahmen des Bauleitverfahrens „Bergkamp III“ in keiner Weise nachgekommen.
Die Gemeinde Everswinkel hält es entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht für erforderlich, einen Bedarfsnachweis für die Ausweisung eines weiteren Baugebietes auf der „grünen Wiese“ zu erbringen. So wurde weder eine Analyse der Bevölkerungsentwicklung, noch eine Wohnungsbedarfsprognose in das Abwägungsmaterial eingestellt.
Angaben über die finanzwirtschaftlichen Auswirkungen fehlen ebenso, wie quantifizierbare Aussagen über die vorhandenen Innenentwicklungspotenziale.
Fehlende Begründungen bzw. ein lediglich formelhafter Begründungstext, der nicht durch einen Rückgriff auf die zugrundeliegenden Materialien belegt werden kann, führen zur Rechtsunwirksamkeit des Bebauungsplans.[4]
Im Rahmen einer Kommunalaufsichtsbeschwerde wird die untere Verwaltungsbehörde aufgefordert, die abwägungsfehlerhaft zustande gekommenen und damit rechtswidrigen Satzungsbeschlüsse im Bauleitverfahren „Bergkamp III“ zu beanstanden und aufzuheben.
Link:
Anschreiben zur Kommunalaufsichtsbeschwerde
weiterführende Beiträge:
Fortführung der desaströsen Haushaltspolitik
Glossar: Bergkamp III
[1] Anmerkung: Mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wird eine Reduzierung des täglichen Flächenverbrauchs auf 30 ha angestrebt.
[2] BauGB § 1 a Absatz 2 Satz 4.
[3] Muster-Einführungserlass, ebenda, S. 6.
[4] Hoppenberg/de Witt: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Randnummer 238.