Bis zum Jahr 2020 soll die Inanspruchnahme neuer Siedlungs- und Verkehrsflächen auf höchstens 30 Hektar pro Tag verringert werden. Um dieses der nachhaltigen Raumentwicklung verpflichtete Ziel zu erreichen, wurden auf den unterschiedlichen Ebenen der Raumplanung entsprechende Bestimmungen zur Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme z. B. im Raumordnungsgesetz, in Landesentwicklungsplänen, in Regionalplänen und im Bundesbaugesetz, verankert.
Kategorie: Umweltschonende Raumplanung
Raumplanung auf Bundesebene
Gemäß Art. 75 (1) 4 des Grundgesetzes besitzt der Bund eine Rahmenkompetenz für die Raumordnung. Entsprechend enthält das Raumordnungsgesetz (ROG) auf Bundesebene Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung.[1])
Raumplanung auf Landesebene
Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne aufzustellen.[1])
Im aktuell gültigen Landesentwicklungsplan des Landes NRW wird die Notwendigkeit zu einem sparsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit Freiraum aufgrund des hohen Anteils der Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche des Landes besonders hervorgehoben.
Raumplanung auf Regionalebene
Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne und für Teilräume der Länder Regionalpläne aufzustellen.[1])
Die im Landesentwicklungsplan formulierte Zielsetzung wird in den jeweiligen Regionalplänen konkretisiert. So heißt es z. B. im Regionalplan Münsterland: „Die kommunale Bauleitplanung hat ihre Siedlungsentwicklung bedarfsgerecht sowie freiraum- und umweltverträglich auszurichten. Dabei hat die Innenentwicklung Vorrang vor einer Außenentwicklung. Dauerhaft nicht mehr benötigte Flächenreserven sind wieder dem Freiraum zuzuführen.“[2])
Raumplanung auf kommunaler Ebene
Die relativ allgemein gehaltenen Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz, den Landesentwicklungsplan und den Regionalplan werden auf kommunaler Ebene durch die Bauleitplanung umgesetzt. Den Gemeinden bleibt dabei ein nicht unbedeutender Spielraum, bei der Festlegung der Nutzungen und der Ausgestaltung der überörtlichen Vorgaben in den kommunalen Bauleitplänen.[1])