Raumplanung auf Landesebene

Das Raumordnungsgesetz verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne aufzustellen.[1])

Im aktuell gültigen Landesentwicklungsplan des Landes NRW wird die Notwendigkeit zu einem sparsamen und verantwortungsbewussten Umgang mit Freiraum aufgrund des hohen Anteils der Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche des Landes besonders hervorgehoben.

Dementsprechend wird die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen als unverzichtbare landesplanerische Aufgabe angesehen.[2]).

Dem trägt die Landesplanung unter anderem dadurch Rechnung, dass sie Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern, die in den Gebietsentwicklungsplänen (heute Regionalpläne) nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, dem Freiraum zuordnet. In diesen, dem Freiraum zugeordneten Gemeindeteilen ist lediglich eine Eigenentwicklung für den Bedarf der ansässigen Bevölkerung zulässig.[3])

Der Entwurf des neuen LEP sieht vor dem Hintergrund des absehbaren Bevölkerungsrückgangs Regelungen vor, die „stärker als in der Vergangenheit auf eine flächensparende, kompakte Siedlungsentwicklung und damit zugleich auf eine geringstmögliche Inanspruchnahme des Freiraums hinwirken“.[4])

Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden hat sich innerhalb des Siedlungsraumes bedarfsgerecht, nachhaltig und umweltverträglich zu vollziehen. Der Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln.[5]

Konkretisiert wird diese Zielsetzung u. a. durch die Erläuterungen zur „Eigenentwicklung untergeordneter Ortsteile“[6]):

„Der Ausweisung neuer Baugebiete stehen in den im Regionalplan nicht als ASB (Allgemeine Siedlungsbereiche) dargestellten Ortsteilen mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Belange des Freiraumschutzes und die angestrebte Ausrichtung der weiteren Siedlungsentwicklung auf zentralörtlich bedeutsame Siedlungsbereiche entgegen. Ihre Entwicklung soll strikt auf die Eigenentwicklung und die Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur beschränkt werden. (Hervorhebung durch den Verfasser)

Fußnote
[1]
Vgl. § 8 ROG.
[2] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW),
1995, S. 21.
[3] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW),
1995, S. 24.
[4] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf,
Stand: 25.06.2013, S. 6.
[5] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf,
Stand: 25.06.2013, S 10.
[6] Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, Entwurf,
Stand: 25.06.2013, S 39.