Königskamp in Alverskirchen erneut rechtswidrig!

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. Juli 2023 ein Urteil gefällt, das bundesweit von Bedeutung ist und auch das Baugebiet „Königskamp“ im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel betrifft.[1]

In einem vom BUND angestrengten Normenkontrollverfahren hatten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter die Frage zu klären, ob der 2017 in das Baugesetzbuch (BauGB) eingefügte § 13 b, der auch beim „Königskamp III“ Anwendung gefunden hat[2], gegen höherrangiges Europarecht verstößt.

„Zersiedelungsparagraf“ führt zur Unwirksamkeit

Mit Einführung des §13b BauGB wurde die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen in einem beschleunigten Verfahren im Außenbereich von Gemeinden Baugebiete auszuweisen, ohne eine Umweltprüfung durchzuführen und ohne den bei Eingriffen in die Natur durchzuführenden ökologischen Ausgleich zu schaffen.[3]

Der Anwendung des von Naturschützern als „Zersiedelunsparagrafen“ bezeichneten § 13 b BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt. Der pauschale Verzicht sowohl auf eine Umweltprüfung als auch auf den Ökoausgleich ist mit den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der EG-Richtlinie 2001/42 intendiert sind, unvereinbar. Da deutsches Baurecht europäisches Umweltrecht nicht aushebeln darf, sind nach dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Bebauungspläne, die ohne Umweltprüfung im beschleunigten Genehmigungsverfahren aufgestellt wurden, unwirksam.[4]

Bewusste Entscheidung zulasten der Natur

Das Urteil geht in seiner Bedeutung weit über den konkreten Fall hinaus. Es gilt deutschlandweit für alle Bebauungspläne, die im Verfahren nach § 13 b BauGB aufgestellt wurden,[5] also auch für den Bebauungsplan Nr. 58 „Königskamp III“ der Gemeinde Everswinkel im Ortsteil Alverskirchen.

Die Gemeinde Everswinkel hatte sich seinerzeit für den von vornherein auf Missbrauch ausgelegten § 13 b BauGB entschieden und damit eine bewusste Entscheidung zulasten von Natur und Landschaft getroffen. Die Gemeinde hatte gehofft, auf diese Weise die naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unterlaufen und auf die Begleichung der sog. „Ökopunkte“ verzichten zu können.

Rücksichtsloses Verhalten überdenken

Vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts sollten der Bürgermeister und die Kommunalpolitiker der Gemeinde Everswinkel ihr mit dem Verzicht auf die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen an den Tag gelegtes rücksichtsloses Verhalten gegenüber der Natur überdenken und den obligatorischen Ökoausgleich für den Königskamp III unverzüglich nachholen.

Zur missbräuchlichen Anwendung des § 13 b BauGB siehe auch folgende Beiträge:
2019-02-11: „Königskamp III“: Ökoausgleich verweigert
2020-04-05: § 13 b BauGB: Der Wolf im Schafspelz

 

[1] Bundesverwaltungsgericht: Pressemitteilung Nr. 59/2023 vom 18. Juli 2023.
[2] Gemeinde Everswinkel: Begründung zum Bebauungsplan Nr. 58 „Königskamp III“, Juli 2019, Seite 34.
[3] Vgl. auch verschiedene Beiträge von Alfred Wolk, abrufbar über oben stehende Links.
[4] BUND Landesverband Baden-Württemberg: BUND-Klage stoppt Flächenfraß – Bundesverwaltungsgericht gibt Klage gegen § 13 b BauGB, 18. Juli 2023.
[5] Ebenda.