Erneuter Rechtsbruch?

Zur Berichterstattung über das Verhalten der Gemeinde Everswinkel im Umgang mit Bauleitverfahren veröffentlichte die Tageszeitung „Die Glocke“ am 05. Juli 2020 einen Leserbrief von Alfred Wolk.

„Unrecht gewinnt oft Rechtscharakter einfach dadurch, dass es häufig vorkommt.“ Diesem Zitat von Bertolt Brecht scheint sich die Gemeinde Everswinkel bei der Bauleitplanung in besonderer Weise verpflichtet zu fühlen. Während die Verwaltung dabei ist, in Sachen „Am Haus Langen“, das rechtsfehlerhafte Verhalten der Vergangenheit zu kaschieren, wird mit Hochdruck die nächste, ganz offensichtlich rechtswidrige Bauleitplanung auf den Weg gebracht. Mit der Ausweisung des Baugebietes „Bergkamp III“ verstößt die Gemeinde erneut gegen die Ziele der Raumordnung, da ein beträchtlicher Teil des Plangebietes eindeutig im regionalplanerischen Freiraum liegt. In der Raumplanung bedeutet „Freiraum“, dass diese Fläche nicht als Siedlungsfläche in Anspruch genommen werden darf. Sie soll von Bebauung „frei“ bleiben.

Durch die strikte Weigerung der Gemeinde, anhand seriöser Bedarfsberechnungen die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen zu belegen, verstößt sie darüber hinaus auch in eklatanter Weise gegen eindeutige Bestimmungen des Baugesetzbuches.

Der Hinweis, die Bezirksregierung habe keine Einwände erhoben, ist nichts anderes als der hilflose Versuch, sich eine Absolution für die Missachtung einschlägiger planungsrechtlicher Bestimmungen erteilen zu lassen. Auch im Fall „Königskamp“ lag seinerzeit die Zustimmung der Bezirksregierung vor. Die Verantwortung für die Gewährleistung einer rechtskonformen Bauleitplanung liegt letztendlich bei der Gemeinde Everswinkel.

Losgelöst von der Frage der Rechtskonformität schlägt sich das Baugebiet „Bergkamp III“ als Naturverbrauch nieder, zerstört den Lebensraum geschützter Tierarten, führt zu einer Verschlechterung der Lebensqualität der Everswinkeler Bürger und verschärft die Umwelt- und Klimaproblematik.

Die Kommunalpolitiker haben bei der Entscheidung über den Bebauungsplan „Bergkamp III“ nicht nur die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Sie haben auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer weiteren naturzerstörerischen Flächeninanspruchnahme zu beantworten.

Für die Kommunalpolitiker besteht keine Verpflichtung, jeder noch so aberwitzigen Argumentation der Verwaltung zu folgen. Es besteht für sie vielmehr die Pflicht, im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und insbesondere im Interesse der nachfolgenden Generationen, die dauerhafte Sicherung der Lebensqualität durch eine möglichst intakte Umwelt zu erhalten.