In einem am 21.07.2017 in den „Westfälischen Nachrichten“ veröffentlichten Leserbrief unter dem Titel „Grotesk anmutender Angriff“ bringt ein Bürger seinen Unmut über das Kommunalverfassungsrecht im Allgemeinen und die Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte im Besonderen zum Ausdruck und macht sich dabei auch Gedanken um die Zukunft Alverskirchens.
Im Folgenden einige Anmerkungen zu dem oben genannten Leserbrief.
Auch in Alverskirchen darf in Zukunft noch gebaut werden. Das ist die klare Aussage des im Oktober 2013 vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gefällten Urteils, mit dem der Bebauungsplan für das Baugebiet „Königskamp“ im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen aufgehoben wurde.[1]
Das OVG stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass in Alverskirchen seit 1990 etwa 200 Bauplätze ausgewiesen worden sind, ohne dass die maßgeblichen Bestimmungen des Landesentwicklungsplans NRW und des Regionalplans Münsterland hinreichend beachtet wurden.
Bereits 2006 hatte das OVG in einem Urteil die eindeutige Aussage getroffen, dass in Orten unter 2.000 Einwohnern zusätzliche Siedlungsfläche nur ausgewiesen werden darf, wenn der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung von der Gemeinde nachgewiesen wird.
Trotz der eindeutigen Bestimmungen hatten Verwaltung und Gemeinderat mit Unterstützung der Bezirksregierung ohne Bedarfsnachweis, also allein aufgrund eines politischen Willensaktes, ein überdimensioniertes Baugebiet ausgewiesen und damit gegen die seit langem bestehenden Ziele der Raumordnung verstoßen.
Das vom OVG gefällte Urteil wurde in einem von der Gemeinde Everswinkel angestrebten Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigt.[2] Das Bundesverwaltungsgericht stellt unmissverständlich fest, dass in Alverskirchen – wie im Übrigen auch in allen anderen Kommunen – weiteres Bauland nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesen werden darf.
In dem eingangs zitierten Leserbrief wird die höchstrichterliche Forderung nach Einhaltung der Bestimmungen des Regionalplans als „Angriff auf die Zukunft Alverskirchens“ betrachtet. Die in dem Leserbrief gemachten Äußerungen sind nicht nur eine Diffamierung der höchsten Verwaltungsgerichte der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind auch kontraproduktiv im Hinblick auf ein friedvolles Miteinander der dörflichen Gemeinschaft.
[1] Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 4/11.NE vom 18.10.2013.
[2] Bundesverwaltungsgericht, 4 BN 3.14, Beschluss vom 09.04.2014.