Fehlerhafter Jahresabschluss

In der Sitzung des Gemeinderates am 13.07.0217 hat die Mehrheit der Kommunalpolitiker dem gemeindlichen Jahresabschluss 2016 zugestimmt, obwohl nach wie vor die haushaltsrechtlichen Bestimmungen offensichtlich nicht konsequent eingehalten wurden.

Die Gemeinde Everswinkel hat bei der Erstellung des Jahresabschlusses die eindeutigen Zuordnungs- und Bewertungsvorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW) und der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) zu beachten. Über die dem Interesse des Allgemeinwohls dienenden haushaltsrechtlichen Vorgaben dürfen sich weder Verwaltung, noch die Mehrheit des Gemeinderates aus politisch motivierten Gründen hinwegsetzen.

Die Adressaten des Jahresabschlusses – also insbesondere die Bürger der Gemeinde Everswinkel – vertrauen darauf, dass die gemeindlichen Vermögensgegenstände realistisch bewertet und entsprechend ihrem tatsächlichen Wert zum Abschlussstichtag von der Gemeinde in ihrer Bilanz angesetzt und den tatsächlich zutreffenden Positionen zugeordnet worden sind. Dies gilt auch im Umgang mit der Erfassung der haushaltswirksamen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Königskamp“

Ein von der Gemeinde Everswinkel in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bis zum Jahr 2030 ein Bedarf von 19 zusätzlichen Wohneinheiten für die ortsansässige Bevölkerung des Ortsteils Alverskirchen besteht. Verwaltung und Gemeinderat haben aus diesem Ergebnis die Konsequenz gezogen und das bisher überdimensionierte Baugebiet „Königskamp“ durch eine Änderung des Flächennutzungsplans angepasst.

Nach dem Willen der Mehrheit der Kommunalpolitiker soll der zusätzliche Bedarf durch die Schaffung von Baurecht für 23 Wohneinheiten im Baugebiet „Königskamp II“ gedeckt werden. Nach Überzeugung der Mehrheit des Gemeinderates wird ein Teil des bisherigen Baugebietes vorläufig nicht für die ortsansässige Bevölkerung benötigt. Der Gemeinderat hat deshalb in seiner Sitzung vom 24.09.2014 folgenden Beschluss gefasst:[1]

Der Gemeinderat beschließt, gemäß § 2 Abs.1 V. m. § 5 BauGB ein Verfahren zur 34. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung einer Wohnbaufläche, Versorgungsfläche, Grünfläche und Fläche für die Landwirtschaft bei gleichzeitiger Rücknahme einer Teilwohnbaufläche aus der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes durchzuführen.  

Durch die Entscheidung des Gemeinderates, eine bisher als Bauland deklarierte Fläche durch Änderung des Flächennutzungsplanes in „Fläche für die Landwirtschaft“ zu verwandeln, ist nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes NRW eine entsprechende Bewertungskorrektur in der gemeindlichen Bilanz vorzunehmen.

Da durch die Flächennutzungsplanänderung die betreffenden Grundstücke planungsrechtlich jetzt nicht mehr als Bauland, sondern als „Fläche für die Landwirtschaft“ zu bewerten sind, ist es zu einer dauerhaften Wertminderung der Grundstücke gekommen. Nach § 32 der GemHVO NRW ist bei einer vorhersehbaren dauerhaften Wertminderung eine entsprechende Wertveränderung in der gemeindlichen Bilanz vorzunehmen.

Von einer dauerhaften Wertminderung bei gemeindlichen Vermögensgegenständen ist in der Regel auszugehen, wenn für die Gemeinde erkennbar bzw. abschätzbar ist, dass die Wertminderung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes voraussichtlich für mindestens fünf Jahre besteht oder bestehen dürfte. Die Eigenschaft „dauernd“ bedeutet dabei nicht, dass die eingetretene Wertminderung bei einem Vermögensgegenstand von endgültigem Charakter sein muss.[2]

Da unter Beachtung der raumordnerischen Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans NRW  und des Regionalplans Münsterland der als „Fläche für die Landwirtschaft“ umgewidmete Teil der bisherigen Baufläche für die Bebauung durch die ortsansässige Bevölkerung bis voraussichtlich mindestens 2030 nicht benötigt wird, liegt nach den Bestimmungen der GemHVO NRW eine dauerhafte Wertminderung vor.

Die Gemeinde Everswinkel selbst hat durch den Beschluss des Gemeinderates, die ursprünglich als Bauland ausgewiesene Fläche in „Fläche für die Landwirtshaft“ umzuwidmen, die Wertminderung des gemeindlichen Vermögens herbeigeführt. Eine Bewertung dieser Fläche mit den für Alverskirchen aktuell gültigen Werten für landwirtschaftliche Fläche erfolgte in der gemeindlichen Bilanz bisher jedoch nicht. Die Fläche wird von der Gemeinde nach wie vor im Jahresabschluss mit einem wesentlich höheren Wert ausgewiesen.

Mit dem Jahresabschluss soll es den Bürgern ermöglicht werden, sich ein Bild über die tatsächlichen Vermögens- und Schuldenverhältnisse ihrer Gemeinde zu machen. Dieser Anspruch sollte auch den Bürgern der Gemeinde Everswinkel nicht verwehrt werden.

Die Auswirkungen der 34. Flächennutzungsplanänderung sehen Sie hier:
34. Flächennutzungsplanänderung

[1] Vorlage 070/2014 der Sitzung des Gemeinderates vom 24.09.2014.
[2] Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, Handreichung für Kommunen, 7. Auflage, 2016, Seite 3.114.