Mit seinem Urteil vom 18.10.2013 hat das OVG NRW die Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der raumordnerischen Zielsetzungen im Landesentwicklungsplan NRW und im Regionalplan Münsterland zur Sicherung des Freiraums in aller Deutlichkeit bestätigt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die im Ortsteil Alverskirchen festgestellten Verstöße gegen die Ziele der Raumordnung offenbar keinen Einzelfall darstellen.
„Der Ortsteil Alverskirchen ist insoweit kein Sonderfall. Vielmehr dürften die Überlegungen der Gemeinde Everswinkel auf viele im Geltungsbereich des Regionalplans gelegene Gemeinden und ihre im Freiraum gelegenen Ortsteile zutreffen. Eine gegebenenfalls konkurrierende flächenmäßige Erweiterung dieser Ortsteile mit dem vorrangigen Ziel, dem Trend des Bevölkerungsrückganges entgegenzuwirken, würde zumindest in ihrer gedachten Häufung – die übergeordnete Regionalplanung, die mit der gewollten Siedlungskonzentration nicht zuletzt dem fortschreitenden Umweltgedanken Rechnung tragen will, zwangsläufig scheitern lassen.“[1]
Der vor allem von vielen ländlichen Gemeinden betriebenen „Kirchturmpolitik“ wird mit dem OVG-Urteil eine klare Absage erteilt. Eine Politik, die die Konkurrenz zwischen den Kommunen um die weniger werdenden jungen Familien durch die Ausweisung neuer Baugebiete auf der „grünen Wiese“ verschärft, widerspricht dem anerkannten Ziel der Flächenreduzierung. Das Vorhalten von Baugrundstücken, um Ortsfremde „anzulocken“, ist mit der Zielsetzung des Instruments der „Eigenentwicklung“ unvereinbar. Das ist die klare Aussage des OVG-Urteils.
Fußnote
[1] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 21