Nach Ansicht des OVG NRW stellt die Bindung der Gemeinde Everswinkel an die Ziele der Raumordnung weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine unverhältnismäßige Einschränkung ihrer Planungshoheit dar. Die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen wird durch Regelungen des Regionalplans nicht untersagt.[1]
Die städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Alverskirchen ist grundsätzlich möglich. Das OVG führt hierzu im Urteil vom 18.10.2013 aus:
„Neben Maßnahmen zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung kommen zumindest räumliche Entwicklungen zur Deckung des Bedarfs der ansässigen Bevölkerung in Betracht, sofern er besteht. Auch sind Ortsfremde keinesfalls gehindert, ihren Wohnsitz in Alverskirchen zu nehmen. Die übergeordneten Ziele der Regionalplanung lassen es nur nicht zu, gerade für diesen Personenkreis neue Bauplätze im bisherigen siedlungsnahen Freiraum zu schaffen. Dem verständlichen Wunsch des Rates, die im Ortsteil Alverskirchen vorhandene Infrastruktur durch eine Vergrößerung der ansässigen Bevölkerung zu erhalten, zu stärken und zu verbessern, und dem damit verbundenen Wunsch, attraktive Baugrundstücke vorzuhalten, um den Zuzug Ortsfremder zu befördern, stehen diese Ziele entgegen.“[2]
Das OVG untersagt keineswegs die weitere Entwicklung der im ländlichen Bereich liegenden Eigenentwicklungsortsteile. Es erteilt lediglich der „Kirchturmpolitik“ in Form einer angebotsorientierten Baulandausweisung im bisher siedlungsfreien Raum eine klare Absage.
Link: OVG-Urteil vom 18.10.2013
Fußnoten
[1] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 20.
[2] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 20 f.