Umwandlung von Freiraum in Wohnbaufläche: 30. Änderung des Flächennutzungsplans

Die Ausweisung einer zusätzlichen Wohnbaufläche im bisherigen Freiraum setzt eine Änderung des Flächennutzungsplans voraus. Zur Darstellung einer Wohnbaufläche „Königskamp“ führte daher die Gemeinde Everswinkel die „30. Änderung des Flächennutzungsplans“ durch.

Bezirksregierung als „Hüterin des Regionalplans“

Zur Änderung des Flächennutzungsplans ist die Genehmigung der Bezirksregierung Münster erforderlich. Aufgabe der Bezirksregierung ist es, im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen, ob der Flächennutzungsplan den Vorschriften des Baugesetzbuches und insbesondere den Bestimmungen des Regionalplans entspricht. Damit kommt der Bezirksregierung die Rolle als „Hüterin des Regionalplans“ zu.

Im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Regionalplans zur Eigenentwicklung des Ortsteils Alverskirchen hat die Bezirksregierung sicherzustellen, dass die im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung beantragte zusätzliche Wohnbaufläche ausschließlich dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung dient.

Beihilfe zum Unterlaufen der Bestimmungen des Regionalplans

Ein Blick auf die Entwicklung der Einwohnerzahlen des Ortsteils Alverskirchen hätte genügt, um zu erkennen, dass die von der Gemeinde Everswinkel beantragte Siedlungsfläche in einem krassen Missverhältnis zu dem Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung steht. Die Bezirksregierung hätte in diesem Stadium des Planverfahrens den konkreten, gerichtlich überprüfbaren Nachweis einfordern müssen, dass das geplante Baugebiet „für die natürliche Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung“ zwingend erforderlich ist.

Der Verzicht auf den Nachweis des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung bedeutet nach einem OVG-Urteil aus dem Jahre 2006, die Flächennutzungsplanänderung allein aufgrund eines politischen Willensaktes zuzulassen. [1]

Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung

Die Genehmigung des Flächennutzungsplans allein auf der Grundlage eines politischen Willensaktes stellt einen Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung dar. [2]  Bauleitpläne, die gegen die Ziele der Raumordnung verstoßen, sind unwirksam.

Trotz dieser eindeutigen Rechtslage hat die Bezirksregierung Münster auf den ordnungsgemäßen Nachweis des Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung verzichtet und der Gemeinde Everswinkel die Zustimmung zur 30. Flächennutzungsplanänderung erteilt.

Die Bezirksregierung Münster sah es als ausreichend an, die bedenkenlos erteilte Genehmigung zur Flächennutzungsplanänderung mit der Bitte an die Gemeinde zu versehen, die Bestimmungen des Regionalplans einzuhalten. [3]

Im Rahmen einer Anfrage teilte die Bezirksregierung der Gemeinde Everswinkel dann aber mit, die Bestimmungen des Regionalplans seien nicht so eng auszulegen und man dürfe auch durchaus Baugrundstücke für nicht Ortsansässige ausweisen. In dem entsprechenden Schriftsatz heißt es:

„Eine Rückfrage bei der Bezirksregierung ergab, dass eine strikte Beschränkung der Grundstücksvergabe nur an Ansässige aus dem Ortsteil nicht gefordert wird.“

Vor dem Hintergrund des wohlwollenden Verhaltens der Bezirksregierung sah die Gemeinde Everswinkel keinen Grund, die kritischen Stellungnahmen, die sowohl im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, als auch im Rahmen des Offenlegungsverfahrens der 30. Flächennutzungsplanänderung von einigen Bürgern eingereicht worden waren, zu beachten.

Die „30. Änderung des Flächennutzungsplans zur Entwicklung einer Wohnbaufläche in Alverskirchen“ wurde am 13. Juli 2010 vom Gemeinderat beschlossen. [4]

Links:
30. Änderung des Flächennutzungsplans
Schreiben an Bezirksregierung vom 09.09.2009
Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 08.10.2009
Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplans vom 14.02.2010

[1] OVG NRW 7 A 1862/06 vom 04.12.2006
[2] OVG NRW 7 A 1862/06 vom 04.12.2006
[3] Gemeinde Everswinkel, Vorlage 09/2010 zur Sitzung des Gemeinderates am 13.07.2010.
[4] Gemeinde Everswinkel, Vorlage 09/2010 zur Sitzung des Gemeinderates am 13.07.2010.