Leserbrief von Gundi Grabenmeier in den Westfälischen Nachrichten vom 31. Oktober 2013.
Das Bürgerteam Alverskirchen hatte in einer Pressemitteilung unter dem Titel „Den Westen nicht austrocknen“ das OVG-Urteil zum Königskamp als „unzuträgliches Ergebnis“ bezeichnet. Durch das Urteil wird nach Ansicht des BTA das „Selbstbestimmungsrecht der Gemeinde und das Recht auf Selbstverwaltung auf den Kopf gestellt“. In ihrem Leserbrief widerspricht Gundi Grabenmeier dieser sowohl irreführenden als auch fehlerhaften Behauptung.
Auch das BTA sollte spätestens jetzt zur Kenntnis nehmen, dass Alverskirchen im Regionalplan lediglich als sogenannter Wohnplatz definiert ist und daher Bauland nur für den Wohnbedarf der natürlichen Entwicklung der ortsansässigen Bevölkerung ausgewiesen werden darf. Diese von allen im Regionalrat vertretenen (auch von der dort mehrheitlich vertretenen CDU) gemeinsam erarbeiteten Regelung verfolgt das Ziel, die typisch münsterländische Parklandschaft zu erhalten und vor Zersiedelung zu schützen.
Die Unterscheidung zwischen Siedlungsbereich (Everswinkel) und Wohnplatz (Alverskirchen) wird auch in der Fortschreibung des Regionalplans aus gutem Grund beibehalten. Für alle politischen Parteien hat die Reduzierung des Flächenverbrauchs zum Schutze der Natur mittlerweile höchste Priorität.
Die vom BTA aufgestellte Behauptung, durch das OVG-Urteil werde das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde unterlaufen, ist nicht nur falsch, sondern an dieser Stelle auch irreführend. Keinesfalls hat das OVG mit seinem Urteil der Gemeinde Everswinkel das Selbstverwaltungsrecht abgesprochen. Nach allgemein vorherrschender Rechtsauffassung kann jedoch die Planungshoheit der Gemeinde eingeschränkt werden, wenn dies zur Realisierung übergeordneter Ziele erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ergeben sich die übergeordneten Ziele aus dem Regionalplan. Die Planung der Gemeinde Everswinkel hat sich dementsprechend diesen Zielen unterzuordnen.