Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Die Formulierung „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ stellt klar heraus, dass die zu bebauende Fläche innerhalb des Ortsteils liegen muss. Sie darf also nicht außerhalb des Ortsteils liegen, wenn § 34
BauGB Anwendung finden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich, ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Eine Bebauung im Außenbereich ist nur nach § 35 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben möglich.
Schlagwort: § 34 BauGB
Petition „Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen
Am 03. Juli wurde die „Petition Püning 15“ an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen übersandt. Die Petition beinhaltet die Forderung an den Petitionsausschuss, einer weiteren Zersiedelung des Ortsteils Alverskirchen durch die missbräuchliche Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB entgegenzutreten.
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Anschein alter Seilschaften
Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 12. Mai 2016.
Die Gemeinde Everswinkel und der Kreis Warendorf haben sich nach gemeinsamen „Vorgesprächen“ darauf verständigt, das Grundstück Püning 15 zukünftig als Teil der zusammenhängenden Bebauung des Ortsteils Alverskirchen zu deklarieren. Durch die Vereinbarung auf Verwaltungsebene soll das zirka 3.250 Quadratmeter große Grundstück Baulandqualität erhalten. Allerdings haben Gemeinde und Kreis sich bei dieser auf dem kurzen Dienstweg getroffenen Entscheidung rigoros über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinweggesetzt.
Planung nicht entscheidungsreif
Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 30. April 2016.
Eine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des im unbeplanten Außenbereich liegenden Grundstücks Püning 15 (ehemals August Wellermann) ist letztlich erst möglich, wenn baurechtlich genehmigungsfähige Planungsunterlagen vorliegen. Der Investor hat planungsrechtlich aussagekräftige Unterlagen bisher aber noch nicht eingereicht. Sie lagen zumindest bis zur Sitzung des Planungsausschusses noch nicht vor.
Verzicht auf kommunale Planungshoheit
Leserbrief von Alfred Wolk in „Die Glocke“ vom 27. April 2016.
Eine bisher am Ortsrand im unbeplanten Außenbereich liegende Fläche darf aus- nahmsweise nach § 34 BauGB nur bebaut werden, wenn sich das neue Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine konkrete Aussage zur Rechtmäßigkeit eines solchen Vorhabens kann daher im Einzelfall nur anhand konkreter Bebauungsplanunterlagen erfolgen.
Willkürliche politische Entscheidung
Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 20. April 2016.
Das Grundstück Püning 15 in Alverskirchen liegt am Ortsrand außerhalb des Flächennutzungsplans und damit auch außerhalb eines gültigen Bebauungsplans. Planungsrechtlich handelt es sich um einen Siedlungssplitter abseits des zusammenhängend bebauten Ortsteils. Die Erweiterung und Verfestigung eines Siedlungssplitters am Dorfrand ist grundsätzlich unzulässig, um eine unerwünschte Zersiedelung des Freiraums zu vermeiden.