Das Recht zu bauen nach § 34 BauGB

Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Die Formulierung „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ stellt klar heraus, dass die zu bebauende Fläche innerhalb des Ortsteils liegen muss. Sie darf also nicht außerhalb des Ortsteils liegen, wenn § 34
BauGB Anwendung finden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich, ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Eine Bebauung im Außenbereich ist nur nach § 35 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben möglich.

Wenn am Ortsrand eine nur lückenhafte oder jedenfalls nicht durchgängige Wohnbebauung vorhanden ist, muss anhand einer Reihe von Kriterien, die im Laufe der Zeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet worden sind, die Anwendung des § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) oder die Anwendung des § 35 BauGB (Außenbereich) geklärt werden.

Durch – bewusste oder unbewusste – fehlerhafte Auslegung der für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich vorhandenen Kriterien verschaffen sich ganz offensichtlich Kommunen immer wieder zusätzliche Bauflächen durch die unzulässige Ausweitung der Siedlungsfläche in den Außenbereich.

Auch die Gemeinde Everswinkel verschiebt durch die Anwendung des
§ 34 BauGB für das Grundstück „Püning 15“ den Siedlungsbereich in den bisherigen Außenbereich.

Da der Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel nach den Festlegungen des Regionalplans als Freiraum deklariert ist, darf hier durch die Bezirksregierung Münster die Aufstellung eines Bebauungsplans nur genehmigt werden, wenn der Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung nachgewiesen wird. Ein aktuell von der Gemeindeverwaltung in Auftrag gegebenes Wohnungsbedarfsgutachten kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass der Bedarf für die Ausweisung einer weiteren Fläche nicht vorhanden ist.[1]

Vor diesem Hintergrund hat die Gemeinde Everswinkel sich entschlossen, das ca. 3.250 qm große Grundstück „Püning 15“, als „Innenbereichsgrundstück“ zu deklarieren und die Bebauung ohne Bebauungsplan nach § 34 BauGB zu genehmigen. Das Grundstück ist bisher von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreis Warendorf) als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden. Dem bisherigen Eigentümer des Grundstücks wurde die Bebauung des Grundstücks mit dem Hinweis auf die Lage im Außenbereich verwehrt.[2]

Nach einem Wechsel des Eigentümers sind die Gemeinde Everswinkel und der Kreis Warendorf nun der Ansicht, dass Grundstück „Püning 15“ liegt nicht mehr im Außenbereich, sondern ab sofort im Innenbereich.

Fußnoten
[1]
„Fortschreibung der Wohnungsbedarfsermittlung für den Eigenbedarf im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel“, Januar 2015, Anlage 5 zur Vorlage 008/2015.
[2] Stellungnahme des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2016, Seite 1.