Verzicht auf kommunale Planungshoheit

Leserbrief von Alfred Wolk in „Die Glocke“ vom 27. April 2016.

Eine bisher am Ortsrand im unbeplanten Außenbereich liegende Fläche darf aus- nahmsweise nach § 34 BauGB nur bebaut werden, wenn sich das neue Gebäude in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine konkrete Aussage zur Rechtmäßigkeit eines solchen Vorhabens kann daher im Einzelfall nur anhand konkreter Bebauungsplanunterlagen erfolgen.

Obwohl zur Sitzung des Planungsausschusses vom Investor nur eine grobe Lageskizze, aber keine konkreten Bebauungsunterlagen vorgelegt worden waren, kamen die Verwaltung und die Mehrheit der Ausschussmitglieder zu dem Ergebnis, es handele sich um eine überzeugende Planung zur Schaffung zahlreicher Wohneinheiten, die auf dem bisher im unbeplanten Außenbereich liegenden Grundstück verwirklicht werden könne.

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ohne Vorlage der für die planungs- rechtliche Beurteilung maßgeblichen Unterlagen verstößt nicht nur gegen das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, sondern bedeutet auch den Verzicht auf die vielzitierte kommunale Planungshoheit.

Lediglich der Vertreter von Bündnis 90/Die Grünen, Karl Stelthove, plädierte dafür, das „Recht am eigenen Ortsbild“ zu erhalten und deshalb das gemeindliche Einvernehmen zur weiteren Zersiedelung der Landschaft zu verweigern. Er zeigte in beeindruckender Weise auf, worum es bei der Bebauung des Grundstücks Püning 15 (ehemals August Wellermann) tatsächlich geht: Um den rechtswidrigen Einstieg in die Schaffung eines neuen Baugebiets am Ortsrand. Die Frage, ob denn damit zu rechnen sei, dass auf dem Grundstück anschließend weitere als die jetzt bean- tragten Wohngebäude errichtet werden, beantwortete der Bauamtsleiter mit einem eindeutigen „Ja“.

Die Mehrheit der Kommunalpolitiker sieht hier ganz offensichtlich die Chance, durch die Missachtung der Ziele der Raumordnung die bereits 2013 vom Ober- verwaltungsgericht Münster in einem Urteil gerügte „Kirchturmpolitik“ fortzusetzen. Der Fraktionsvorsitzende der CDU erklärte, er kenne zwar nicht den Inhalt des § 34 BauGB, der für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblich ist, seine Partei werde aber auf jeden Fall zustimmen.