Bundesverwaltungsgericht weist Beschwerde der Gemeinde Everswinkel zurück

Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. April 2014

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2013, mit dem der Bebauungsplan „Königskamp“ für unwirksam erklärt worden war, hatte die Gemeinde Everswinkel Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

Mit Beschluss vom 09. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde Everswinkel zurückgewiesen.[1] Das Urteil vom 18.10.2013 ist damit rechtskräftig.

Die Gemeinde Everswinkel sah einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Notwendigkeit der Klärung einer höchstrichterlichen Rechtsfrage, die Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist, konnten die Richter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts allerdings in dem vorliegenden Fall nicht erkennen.[2]

Das Bundesverwaltungsgericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerde der Gemeinde Everswinkel lediglich auf eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts beschränkte. Hiermit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage allerdings nicht begründen.

In der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel den Zielen der Raumordnung unterzuordnen hat.[3]

hier klicken: Beschluss BVG vom 09.04.2014

Fußnoten
[1]
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.04.2014, – 4 BN 3.14, Seite 2.
[2] Ebenda, Seite 4.
[3] Ebenda, Seite 5 f.