Das Oberverwaltungsgericht NRW zur „Eigenentwicklung“ im Ortsteil Alverskirchen

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens stellte das OVG NRW mit Urteil vom 18.10.2013 fest, dass im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen bei der Ausweisung von Baugebieten die Ziele der Raumordnung nicht beachtet wurden.

Nach Ansicht des OVG ist die von der Gemeinde im Normenkontrollverfahren „hervorgehobene positive Entwicklung der Bevölkerung in Alverskirchen – die Einwohnerzahl lag nach ihren Angaben 1990 bei 1.536 und liegt derzeit bei circa 2.000 – allem Anschein nach hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass dort seit 1990 etwa 200 Bauplätze ausgewiesen worden sind, ohne dass das Ziel der Raumordnung, die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereich dargestellt sind, hinreichende Beachtung gefunden hat“.[1]

Vor diesem Hintergrund sieht das OVG keine Rechtfertigung für die Ausweisung von weiteren 38 Bauplätzen mit mehr als doppelt so vielen zusätzlichen Wohneinheiten.[2] Mit Urteil vom 18.10.2013 hat das Oberverwaltungsgericht Münster daher den Bebauungsplan Nr. 52 „Königskamp“ der Gemeinde Everswinkel im Ortsteil Alverskirchen für unwirksam erklärt.

200 Bauplätze ohne Bedarfsnachweis ausgewiesen

Das OVG-Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass die gestiegene Einwohnerzahl des Ortsteils Alverskirchen „allem Anschein nach hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass dort seit 1990 etwa 200 Bauplätze ausgewiesen worden sind, ohne dass das Ziel der Raumordnung, die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind, hinreichende Beachtung gefunden hat“.[3]

Das OVG betont, dass die in den letzten Jahren „baureif gemachten Grundstücke tatsächlich ganz überwiegend nicht von Ortsansässigen genutzt werden“.[4]

Politischer Willensakt losgelöst von den Zielen der Raumordnung

Mit Urteil vom 18.10.2013 hat das Oberverwaltungsgericht Münster den Bebauungsplan Nr. 52 „Königskamp“ für unwirksam erklärt, weil er nicht mit der Regionalplanung vereinbar ist. „Die Schaffung von 2,6 ha Wohnbauflächen (einschließlich Verkehrs- und Grünflächen) im bisher unbebauten siedlungsnahen Freiraum mit 38 Bauplätzen, auf denen nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes jeweils zumindest zwei und auf vier Bauplätzen sogar bis zu fünf Wohneinheiten zulässig sind, ist nicht am Bedarf der ansässigen Bevölkerung ausgerichtet und dient auch nicht zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung.“[5]

Das Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass der Rat der Gemeinde Everswinkel den maßgeblichen Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung nicht nachgewiesen hat.

„Auf eine belastbare Feststellung des behaupteten Bedarfs gänzlich zu verzichten hieße, die Eigenentwicklung der im Freiraum gelegenen Ortsteile allein auf der Grundlage eines politischen Willensaktes der Gemeinde und damit losgelöst von den Zielen des Regionalplans zuzulassen.“ [6]

Zentrale Einrichtungen eines Wohnstandortes fehlen

Im Normenkontrollverfahren hat die Gemeinde Everswinkel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine ortsspezifische Bevölkerungsprognose für den Ortsteil Alverskirchen nicht existiere[7]. Aufgrund verschiedener Bevölkerungsprognosen für die Gemeinde Everswinkel ist aber erkennbar, dass die Bevölkerung seit 2004 zurückgeht und dieser Rückgang bis zum Prognosezeitraum 2030 anhält[8].

Das OVG ist der Ansicht, dass die prognostizierten Rückgänge der Einwohner für den Ortsteil Alverskirchen noch deutlich negativer ausfallen könnten, weil dort die für die Qualität eines Wohnstandortes nicht unmaßgeblichen zentralen Einrichtungen fehlen.[9] Diese negative Entwicklung der Bevölkerung für den Ortsteil Alverskirchen ließe sich wohl nur dann aufhalten, „wenn – wie in der Vergangenheit offenbar geschehen – entgegen den Zielen des Regionalplans Bauwillige durch günstiges Bauland motiviert würden, nach Alverskirchen zu ziehen“[10].

Nach Ansicht des OVG ist die von der Gemeinde im Normenkontrollverfahren „hervorgehobene positive Entwicklung der Bevölkerung in Alverskirchen – die Einwohnerzahl lag nach ihren Angaben 1990 bei 1.536 und liegt derzeit bei circa 2.000 – allem Anschein nach hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass dort seit 1990 etwa 200 Bauplätze ausgewiesen worden sind, ohne dass das Ziel der Raumordnung, die Siedlungsentwicklung der Gemeinden grundsätzlich auf den Flächen zu vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereich dargestellt sind, hinreichende Beachtung gefunden hat“.[11]

 

 

Fußnoten
[1]
OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 21.
[2] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 19.
[3] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 21.
[4] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 21 f.
[5] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 14.
[6] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 16.
[7] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 17.
[8] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 18.
[9] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 19.
[10] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 19.
[11] OVG NRW, 10 D 4/11.NE, S. 21.