Erneut muss sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Frage beschäftigen, ob ein von der Gemeinde Everswinkel aufgestellter Bebauungsplan den geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht.
Im Oktober 2013 hatte das Gericht festgestellt, dass die Gemeinde Everswinkel in der Vergangenheit durch die Ausweisung überdimensionierter Baugebiete im Ortsteil Alverskirchen einschlägige rechtliche Bestimmungen missachtet und sich damit zum Schaden der Allgemeinheit rigoros über die Ziele der Raumordnung hinweggesetzt hatte.
In einer mündlichen Verhandlung wird im Rahmen eines erneuten Normenkontrollverfahrens am 26.06.2018 um 10:15 Uhr im Sitzungssaal I darüber entschieden, ob die Bebauungsplanänderung „Pattkamp“ in Everswinkel mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts heißt es dazu:
„Der Antragsteller, ein Kleingartenverein, wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 32 „Kleingartenanlage Pattkamp“ der Gemeinde Everswinkel. Mit diesem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft und eines Mehrfamilienhauses geschaffen werden. Das Plangebiet liegt zwischen der vorhandenen Kleingartenanlage und einer Landesstraße, war als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten festgesetzt, wurde aber seit Inkrafttreten des Ursprungsplanes im Jahre 1981 nicht für Zwecke einer Kleingartennutzung in Anspruch genommen“[1]
[1] Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Terminvorschau Nr. 12 vom 12.06.2018.