Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 20. April 2016.
Das Grundstück Püning 15 in Alverskirchen liegt am Ortsrand außerhalb des Flächennutzungsplans und damit auch außerhalb eines gültigen Bebauungsplans. Planungsrechtlich handelt es sich um einen Siedlungssplitter abseits des zusammenhängend bebauten Ortsteils. Die Erweiterung und Verfestigung eines Siedlungssplitters am Dorfrand ist grundsätzlich unzulässig, um eine unerwünschte Zersiedelung des Freiraums zu vermeiden.
Beim Vorliegen ganz bestimmter Voraussetzungen kommt ausnahmsweise eine zusätzliche Bebauung in Betracht. Die zu erfüllenden Voraussetzungen ergeben sich aus dem Baugesetzbuch und den sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien. Ob diese, nur in wenigen Ausnahmefällen anzuwenden Kriterien erfüllt sind, hat die Genehmigungsbehörde – in diesem Fall der Kreis Warendorf – im Rahmen eines rechtsstaatlichen Ansprüchen genügenden Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden.
Vor diesem Hintergrund ist es vollkommen unverständlich, dass die Mehrheit des Bezirksausschusses Alverskirchen glaubt, auf der Grundlage eines politischen Willensaktes und damit losgelöst von den Zielen der Raumordnung die Profitinteressen eines Investors auf einem außerhalb eines rechtsgültigen Bebauungs- plans liegenden Grundstücks befriedigen zu können.
Verwaltung und Kommunalpolitiker sollten akzeptieren, dass die Anwendung der Bestimmungen des Baugesetzbuches sowie die Regelungen des Landesentwicklungs- und Regionalplans nicht der Beliebigkeit unterliegen. Es handelt sich um sinnvolle Regelungen, die insbesondere dem Gedanken der Nachhaltigkeit verpflichtet sind. Unseren Kindern und Enkelkindern soll durch die Einhaltung demokratisch legitimierter Regelungen eine liebens- und lebenswerte Umwelt erhalten werden.