Gemäß Art. 75 (1) 4 des Grundgesetzes besitzt der Bund eine Rahmenkompetenz für die Raumordnung. Entsprechend enthält das Raumordnungsgesetz (ROG) auf Bundesebene Leitvorstellungen und Grundsätze der Raumordnung.[1])
Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung ist im § 2 ROG unter anderem als Grundsatz formuliert:
„Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.“[2])
Ziel des Freiraumschutzes ist es, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und eine nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter zu gewährleisten. Die Sicherung und Entwicklung des Freiraums ist tragendes Element nachhaltiger Raumentwicklung.[3])
Eine Steuerung der Siedlungsentwicklung erfolgt auf den nachfolgenden Planungsebenen aufgrund der Vorgaben des Landesplanungsgesetzes (LPlG) und des Landesentwicklungsplans sowie den daraus zu entwickelnden Regionalplänen, indem insbesondere durch die Festlegung von Gemeinden als Siedlungsbereich mit verstärkter Siedlungstätigkeit und die Festlegung von Gemeinden oder Ortsteilen, in denen keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit (Eigenentwicklungsgemeinde) stattfinden soll.
Die raumordnerische Unterscheidung der Gemeinden nach der Intensität der möglichen Siedlungstätigkeit zielt auf die Steuerung der Siedlungsentwicklung, um Infrastruktur optimal bündeln zu können und eine ungebremste Siedlungsflächenentwicklung mit großer Flächeninanspruchnahme, langen Wegen und hohen Infrastrukturkosten zu vermeiden. Dieses Ziel einer ressourcensparenden Siedlungsentwicklung wird angesichts der demographischen Entwicklung und der auch zukünftig sehr knappen öffentlichen Finanzen immer wichtiger. Die Ausweisung als Eigenentwicklungsgemeinde bedeutet nicht das Ende der Siedlungstätigkeit, sondern die Begrenzung der Siedlungsflächenentwicklung auf den Eigenbedarf. Als Eigenentwicklung wird der Bedarf der bestehenden, ortsansässigen Bevölkerung angesehen[4]
Die Begrenzung der Wohnraumentwicklung in Eigenentwicklungsgemeinden auf den lokalen Bedarf der einheimischen Bevölkerung schließt die Ausweisung von Wohnbauflächen, die auf den Zuzug von außen zielen aus, d. h. Wanderungsgewinne sind in Gemeinden mit Eigenentwicklung nicht vorgesehen.[5])
Fußnoten
[1] Vgl. §§ 1 und 2 ROG.
[2] ROG § 2, Absatz 2, Abschnitt 2, Satz 3 -5.
[3] Staats, Jens-Uwe: Die neuen Leitbilder der Raumentwicklung – Möglichkeiten durch die Bundesraumordnung; Anhang: Leitbilder und Handlungsstrategien der Raumentwicklung in Deutschland, S. 702 – 724 (717), in: Zeitschrift Informationen zur Raumentwicklung, Herausgeber: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Heft 11/12.2006: Neue Leitbilder der Raumentwicklung in Deutschland.
[4] Domhardt, Hans-Jörg: Eigenentwicklung, in Handwörterbuch der Raumordnung, S. 192 – 197 (195), Auflage 2005, Herausgeber: Akademie für Raumforschung und Landesplanung.
[5] Domhardt, Hans-Jörg: Eigenentwicklung, S. 195