Einspruch gegen das Kommunalwahlergebnis in Everswinkel

Ein Kernelement unserer Demokratie ist die korrekte Umsetzung des in Wahlen zum Ausdruck gebrachten Willens der Bevölkerung.

Entscheiden sich die Bürger z. B im Rahmen der Kommunalwahl dafür, dass eine Partei im Gemeinderat die absolute Mehrheit der Sitze erhalten soll, so ist das von den Bürgern, die sich ein anderes Wahlergebnis gewünscht haben, zu akzeptieren. Voraussetzung ist allerdings, dass das Wahlergebnis entsprechend den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung zustande gekommen ist.

Neuauszählung bei knappem Ergebnis erforderlich

Ist das Ergebnis allerdings durch mögliche Unzulänglichkeiten bei der Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen beeinflusst worden, kann der zuständige Wahlleiter bzw. der Wahlprüfungsausschuss eine Überprüfung durch eine erneute Auszählung der abgegebenen Stimmen anordnen.

Eine Neuauszählung ist umso dringender erforderlich, je knapper das Wahlergebnis ausgegangen ist.[1] Wird die Sitzverteilung des Gemeinderates nur durch eine einzelne Stimme beeinflusst, so liegt ein wohl denkbar knappes Ergebnis vor. Es ist daher naheliegend, dass allein im Interesse der Rechtssicherheit eine Überprüfung des Wahlergebnisses erfolgen sollte.

Anordnung auf Überprüfung bisher unterblieben

Bei der am 13. September 2020 durchgeführten Gemeinderatswahl in Everswinkel hat die CDU mit nur einer Stimme Vorsprung die absolute Mehrheit erreicht. Der zuständige Wahlleiter sah allerdings bisher keine Veranlassung, eine Überprüfung des Wahlergebnisses anzuordnen, was kraft seines Amtes nicht nur  möglich, sondern auch sinnvoll gewesen wäre.[2]

Die Sinnhaftigkeit der sofortigen Anordnung einer Nachzählung der bei der Kommunalwahl abgegebenen Stimmen ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Nach Ansicht der obersten Richter ist das Risiko einer durch Zählfehler bedingten Ermittlung des Wahlergebnisses erfahrungsgemäß nicht unbeträchtlich. Mit Rücksicht auf das erforderliche Vertrauen in die demokratische Legitimation der gewählten Vertreter „mag es nahe liegen, die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses nicht allein auf die Stimmenauszählung am Wahlabend zu stützen, deren Verlässlichkeit durch Zeitdruck und Hektik beeinträchtigt sein kann …“[3]

Einspruchsrecht der Bürger

Die Frage, ob ein denkbar knappes Kommunalwahlergebnis unverzüglich auf seine Richtigkeit überprüft wird, hängt nicht allein vom Aufklärungswillen des Wahlleiters und des Wahlausschusses ab. Das Kommunalwahlgesetz gibt jedem wahlberechtigten Bürger und jeder politischen Partei das Recht, form- und fristgerecht gegen die Feststellung des Wahlergebnisses Einspruch einzulegen.[4] Vor Ablauf der am 28. Oktober 2020 endenden Frist wurde gegen die Feststellung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl beim Everswinkeler Wahlleiter Einspruch eingelegt.[5]

Der Wahlleiter hat damit substantiierte Hinweise auf Unzulänglichkeiten bei der Kommunalwahl erhalten. Aufgrund der im Einspruchsverfahren erhobenen Forderung, nunmehr eine Nachzählung durchzuführen, sind der Wahlleiter und die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses gefordert, alle Zweifel an einem möglichen Zustandekommen des Ergebnisses der Gemeinderatswahl in Everswinkel auszuräumen.

Der beim Wahlleiter eingereichte Einspruch kann über den nachfolgenden Link aufgerufen werden:
Einspruch gegen die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates

 

[1] Bundesverfassungsgericht: Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Dezember 1991, Randnummer 43 und 44.
[2] Anmerkung: Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt die Rechtsansicht, dass allein  „knappe“ Ergebnisse ein sofortiges Nachzählen rechtfertigen. Vgl. hierzu insbesondere das Schreiben des  Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2004 an die Gemeinde Everswinkel.
[3] Bundesverfassungsgericht, ebenda, Randnummer 44.
[4] § 39 Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
[5] Anmerkung: Nach § 39 Kommunalwahlgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen muss der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden.