Bereits mit seinem Urteil vom 18.10.2013 hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen klare Aussagen zum Baugebiet „Königskamp“ im Ortsteil Alverskirchen der Gemeinde Everswinkel getroffen. Die Richter hatten seinerzeit moniert, dass die Aufstellung des überdimensionierten Bebauungsplans allein auf Grundlage eines politischen Willensaktes der kommunalpolitischen Mehrheit erfolgte, ohne dass die Ziele der Raumordnung beachtet wurden. [1] Erneut befasste sich nun das Gericht mit dem „Königskamp“, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.
Mehrfach war in der Vergangenheit im Bezirksausschuss Alverskirchen die Frage aufgetaucht, wann ein Kommunalpolitiker bei Beratungen und Abstimmungen über den Bebauungsplan „Königskamp“ befangen ist und wann nicht. Im Falle der Befangenheit gilt ein Mitwirkungsverbot.
Angestoßen wurde das Verwaltungsgerichtsverfahren von einem sachkundigen Bürger des Bezirksausschusses Alverskirchen. Er war von den Beratungen und der Beschlussfassung zum Baugebiet „Königskamp“ ausgeschlossen worden. Begründung: Er wohne in der Nähe des Baugebietes und habe sich in der Vergangenheit kritisch zur Größe des Baugebietes geäußert. Erschwerend komme hinzu, – so die ergänzende schriftliche Begründung- dass er zweimal den damaligen Kläger gegen das Baugebiet „Königskamp“, Alfred Wolk, ins Rathaus begleitet habe.
Der offensichtliche Versuch, ihn für seine politische Einstellung zu sanktionieren, als auch die Tatsache, dass er in einer Sitzung für befangen erklärt wurde und in einer anderen wieder an den Beratungen zum Königskamp teilnehmen durfte, entsprechen nicht den üblichen Vorstellungen eines fairen Umgangs miteinander. Ein „fader Beigeschmack“ entstand darüber hinaus dadurch, dass zwei Ausschussmitglieder der Mehrheitspartei, die ebenfalls in unmittelbarer Nähe des „Königskamp“ wohnen, zu keinem Zeitpunkt vom Ausschussvorsitzenden für befangen erklärt wurden.
Das willkürliche Verhalten der Verwaltung und des Ausschussvorsitzenden bei der Handhabung des Mitwirkungsverbots führten konsequenterweise zu einer Feststellungsklage, um im Interesse aller Beteiligten eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen.
Nach Ansicht des Gerichts sind alle Mitglieder des Gemeinderates bzw. Ausschussmitglieder, die in der Nähe eines Baugebietes wohnen, für das bauplanungsrechtliche Festsetzungen erfolgen sollen, von den Beratungen und Abstimmungen auszuschließen.
Das Fazit des vom Verwaltungsgericht Münster gefällten Urteils, das aktuell vom Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen bestätigt wurde, ist eindeutig: Das Mitwirkungsverbot ist konsequent anzuwenden, d. h. die betroffenen Kommunalpolitiker sind nicht nur bei einzelnen Sitzungen, sondern in allen Sitzungen, in denen über den Bebauungsplan beraten wird, befangen. Maßstab für die Beurteilung der Befangenheit ist dabei nicht die politische Einstellung bzw. die Parteizugehörigkeit des einzelnen Kommunalpolitikers. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Wohnung eines Ausschuss- oder Gemeinderatsmitglieds im Ausstrahlungsbereich des Planbereichs liegt.
Diese Kriterien sollten in Zukunft auch im Bezirksausschuss Alverskirchen gelten.
[1] Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 4/11.NE vom 18.10.2013