Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 12. Mai 2016.
Die Gemeinde Everswinkel und der Kreis Warendorf haben sich nach gemeinsamen „Vorgesprächen“ darauf verständigt, das Grundstück Püning 15 zukünftig als Teil der zusammenhängenden Bebauung des Ortsteils Alverskirchen zu deklarieren. Durch die Vereinbarung auf Verwaltungsebene soll das zirka 3.250 Quadratmeter große Grundstück Baulandqualität erhalten. Allerdings haben Gemeinde und Kreis sich bei dieser auf dem kurzen Dienstweg getroffenen Entscheidung rigoros über die rechtlichen Rahmenbedingungen hinweggesetzt.
Folgt man den Behauptungen des Kreises Warendorf, es liege ein Bebauungs-zusammenhang vor, so endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil hinter dem Wohnhaus Püning 15. Die sich daran anschließenden Flächen gehören zum Außenbereich. Genau auf diesen Flächen sollen aber die beantragten Häuser errichtet werden. Der Standort der beantragten Objekte ragt deutliche in den Außenbereich Richtung Wolbeck hinein. Dies war auch auf der im Planungs-ausschuss vorgelegten Lageskizze deutlich erkennbar.
Ein Vorhaben, durch das ein Ortsteil weiter in den Außenbereich hinein erweitert wird, ist unzweifelhaft unzulässig. Der § 34 des Baugesetzbuches verbietet ausdrücklich eine Bebauung, durch die ein Ortsteil ohne gültigen Bebauungsplan in den Außenbereich erweitert wird. Weshalb also der Versuch, ein eindeutig rechts-widriges Bauvorhaben zu genehmigen?
Weshalb der merkwürdige Schulterschluss zwischen der Gemeinde Everswinkel und dem Kreis Warendorf?
In Anbetracht des bisherigen Ablaufs des Verfahrens könnte im vorliegenden Fall leicht der Eindruck kollusiven Zusammenwirkens entstehen. Durch die Duldung eines rechtswidrigen Verhaltens ist nicht auszuschließen, dass der Anschein erweckt wird, dass hier durch Nutzung alter „Seilschaften“ der Gemeinde Everswinkel Vorteile bei der Auseisung zusätzlicher Siedlungsfläche gewährt werden. Eine mögliche aktive Unterstützung beim Unterlaufen baurechtlicher Bestimmungen würde sich zum Nachteil der Natur und damit zum Nachteil der Allgemeinheit auswirken.
Der Landrat des Kreises Warendorf als zuständige kommunale Aufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben Püning 15 nicht erteilt wird. Sollte der Antragsteller mit der Verweigerung der Genehmigung nicht einverstanden sein, so stehen ihm ausreichende Rechtsmittel zur Verfügung, etwaige Unklarheiten im Hinblick auf die Anwendung des § 34 BauGB ausräumen zu lassen. Ein solches Vorgehen würde nicht nur jeden Verdacht eines „Geschmäckle“ in diesem Verfahren ausräumen, sondern es würde auch der Anspruch der Bürger auf eine rechtskonforme Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen eingelöst.