Raumplanung auf kommunaler Ebene

Die relativ allgemein gehaltenen Vorgaben durch das Raumordnungsgesetz, den Landesentwicklungsplan und den Regionalplan werden auf kommunaler Ebene durch die Bauleitplanung umgesetzt. Den Gemeinden bleibt dabei ein nicht unbedeutender Spielraum, bei der Festlegung der Nutzungen und der Ausgestaltung der überörtlichen Vorgaben in den kommunalen Bauleitplänen.[1])

Die Kommunen legen mit der Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) im Konkreten die Art und das Maß der räumlichen Nutzung und damit die Inhalte und Grenzen der Bodennutzung fest. Durch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes) und das städtebauliche Baulandausweisungsprivileg nach § 123 Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden mit einer weitreichenden Planungshoheit ausgestattet. Die parzellenscharfe Festlegung der Bodennutzungen und die Umsetzung der Baulanderschließung obliegen somit letztendlich der jeweiligen Kommune.[2])

Bei der Festlegung rechtsverbindlicher Bauleitpläne für das Gemeindegebiet sind neben den raumordnerischen Zielsetzungen des jeweiligen Landesentwicklungs- und Regionalplans die Bestimmungen des Baugesetzbuchs zu beachten. Zum Schutz des Bodens enthält das Baugesetzbuch vorwiegend allgemeine Regelungen. Zur Minimierung der Flächeninanspruchnahme und der Begrenzung der Bodenversiegelung bei der Aufstellung der Bauleitpläne wurde die sogenannte Bodenschutzklausel in das Baugesetzbuch eingefügt: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1 a Abs. 1 BauGB).

Da die Vorgaben zur Umsetzung Ziels der Flächenreduzierung sowohl in den übergeordneten Raumordnungsplänen, als auch im Baugesetzbuch recht allgemein formuliert sind, kommt es entscheidend auf die Kommunen an, einen Beitrag zum nachhaltigen Umgang mit der begrenzten Ressource Boden zu liefern.

Das Bewusstsein für den sparsamen Umgang mit der Ressource Boden ist längst nicht bei allen Kommunen vorhanden.

Leider fehlt auch in der Gemeinde Everswinkel bei den politischen Akteuren die notwendige Einsicht in die Sinnhaftigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Reduzierung des Flächenverbrauchs.

Im Rahmen eines Normenkontrollverfahren zum Bebauungsplan „Königskamp“ hat das OVG Münster mit Urteil vom 18.10.2013 festgestellt, dass die Gemeinde Everswinkel seit Jahren gegen den Regionalplan Münsterland verstoßen hat.[3])

Hinweis: Zu den Verstößen gegen die raumordnerischen Zielsetzungen durch die Gemeinde Everswinkel siehe im Einzelnen die ausführlichen Darstellungen unter „Baugebiet Königskamp“ und „Bebauung Püning 15“.

Fußnote
[1]
Stark, Sarah: Steuerung durch Regionalpläne. Anspruch und Wirklichkeit der Steuerungswirkung des Regionalplans am Beispiel der Wohnbauflächen in der Region Stuttgart. Arbeitshefte des Instituts für Stadt- und Regionalplanung der Technischen Universität Berlin, Nr. 73, Berlin 2009, S. 48.
[2] Ebenda, S 48.
[3] OVG NRW, 10 D 4/11.NE vom 18.10.2013, S. 21.