Leserbrief von Alfred Wolk in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 30. April 2016.
Eine rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des im unbeplanten Außenbereich liegenden Grundstücks Püning 15 (ehemals August Wellermann) ist letztlich erst möglich, wenn baurechtlich genehmigungsfähige Planungsunterlagen vorliegen. Der Investor hat planungsrechtlich aussagekräftige Unterlagen bisher aber noch nicht eingereicht. Sie lagen zumindest bis zur Sitzung des Planungsausschusses noch nicht vor.
Nach welchen Kriterien sowohl der Kreis Warendorf als auch die Gemeinde Everswinkel die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens aus den dürftigen und in sich widersprüchlichen Angaben des Bauherrn ableiten, bleibt rätselhaft. In der Vorlage der Verwaltung heißt es, der Investor plane zwei Häuser mit je vier Wohneinheiten. In dem beigefügten Lageplan sind ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten und ein Einfamilienhaus eingezeichnet. In der Sitzung des Planungsausschusses wies die Verwaltung darauf hin, dass vermutlich die auf dem Grundstück befindliche Lagerhalle demnächst abgerissen und an dieser Stelle dann weitere Wohneinheiten errichtet werden.
Der Lageskizze ist zu entnehmen, dass die geplanten Objekte nicht in die bestehende Ortsrandbebauung eingefügt werden, sondern Richtung Wolbeck einen neuen Keil in die freie Landschaft treiben. Die Realisierung eines solchen Objekts ist nicht durch den § 34 Abs. 1 BauGB abgedeckt.
Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinderat, der in solch einem Verfahren zu beteiligen ist, keine andere Alternative als das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern. Der Kreis als zuständige Genehmigungsbehörde hat unter diesen Voraussetzungen den Antrag des Investors abzulehnen.