Regionalplan

Das Raumordnungsgesetz (ROG) des Bundes verpflichtet die einzelnen Bundesländer für das jeweilige Landesgebiet Landesentwicklungspläne und für Teilräume der Länder Regionalpläne aufzustellen.

Organisatorisch ist die Trägerschaft der Regionalplanung in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen (außerhalb des Regionalverbandes Ruhr) wurden für die Planungsregionen Regionalräte gebildet, denen neben kommunalen Mandatsträgern auch Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft und anderer gesellschaftlicher Gruppen angehören, die über die von den Bezirksregierungen erarbeiteten Plane beschließen.

Mit dem Regionalplan legt der Träger der Regionalplanung im Rahmen der Landesvorgaben die Ziele und Grundsatze der räumlichen Entwicklung in der Planungsregion in einer mittelfristigen Perspektive (10 bis 15 Jahre) fest. Entsprechend § 8 Abs. 5 ROG lassen sich die wesentlichen Planinhalte und Regelungsgegenstände der Regionalplanung untergliedern in

      • die anzustrebende Siedlungsstruktur
      • die anzustrebende Freiraumstruktur und
      • die zu sichernden Standorte und Trassen für Infrastruktur.

Eine klassische Aufgabe der Regionalplanung ist es, auf Grundlage überörtlicher und überfachlicher Funktionszusammenhänge und Erfordernisse eine wirksame Rahmen- und Schwerpunktsetzung für die Siedlungsentwicklung vorzugeben. Für die Siedlungssteuerung spielt in zahlreichen Regionalplänen das raumplanerische Instrument der Eigenentwicklung eine wichtige Rolle.

Inwieweit es gelingt, die im jeweiligen Regionalplan formulierten Ziele der Raumordnung einzuhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, mit welcher Ernsthaftigkeit die zuständige Stelle (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Bezirksregierungen) ihre Aufgabe als „Hüterin des Regionalplans“ wahrnimmt und bestehende Vollzugsdefizite beseitigt.

weiterführender Link:
Raumplanung auf Regionalebene