Kommunalaufsicht

Zuständig für Beschwerden über Rechtsverstöße der Gemeinde Everswinkel im Zusammenhang mit der Ausweisung des Baugebietes „Königskamp“ im Eigenentwicklungsortsteil Alverskirchen ist der Landrat des Kreises Warendorf als untere Kommunalaufsichtsbehörde.

Schreiben Nr. 1
Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde der Landrat gebeten, im Rahmen der kommunalen Aufsicht, der Gemeinde Everswinkel eine Änderung des Flächennutzungsplans aufzugeben.
hier klicken: Schreiben vom 06.05.2014

Selbstverständlich wurde auch dieses Schreiben entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers an die Presse lanciert (siehe hierzu im Glossar das Stichwort Datenschutz). Daraufhin brachten die Vertreter von CDU und FDP in einem Artikel der Westfälischen Nachrichten[1] erneut ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck, dass ein Bürger es wagt, sich aufgrund rechtswidriger Beschlüsse des Gemeinderates an die Kommunalaufsicht zu wenden. „Wir wollen, dass die Bauwilligen im Königskamp endlich bauen können … Es könne nicht sein, dass beim Königskamp weiter Sand ins Getriebe gestreut werde“ heißt es in dem WN-Artikel weiter.

CDU und FDP sind offenbar auch nach dem OVG-Urteil vom 18.10.2013 immer noch der Meinung, dass in Everswinkel ein im Gemeinderat mehrheitlich gefasster Beschluss auf jeden Fall Gültigkeit hat, egal ob er gegen geltendes Recht verstößt oder nicht. Auch rechtswidrige Beschlüsse sind nach diesem „Demokratieverständnis“ der CDU- und FDP-Vertreter möglichst rasch umzusetzen, ohne dass noch unnötig „Sand ins Getriebe gestreut wird“.

[1] Westfälische Nachrichten vom 23.05.2014, Artikel: Verfahren in der Verlängerung?

Schreiben Nr. 2
Eine Kommunalaufsichtsbeschwerde zur fehlerhaften Erfassung der finanziellen Vorgänge im Zusammenhang mit dem Baugebiet „Königskamp“ im Jahresabschluss 2014 der Gemeinde Everswinkel wurde dem Landrat durch die Bezirksregierung als obere Kommunalaufsichtsbehörde zugeleitet.
hier klicken: Schreiben vom 03.02.2016

In der Antwort des Landrats 05.07.2016 heißt es:

„Zusammenfassend teile ich Ihnen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mit, dass die Verbuchungen der Gemeinde Everswinkel im Zusammenhang mit dem Baugebiet Königskamp im Rahmen der Erstellung der Jahresabschlüsse 2014 und 2015 sowie der Ankündigungen für künftige Abschlüsse im Ergebnis kein Einschreiten der Kommunalaufsicht erforderlich machen“. ….

Dieser Satz ist in der Tat bemerkenswert: Die eingereichte Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen den Jahresabschluss 2014. Vollkommen unverständlich ist daher, weshalb der Landrat daraufhin mitteilt, dass die Jahresabschlüsse 2014 und 2015, sowie künftige Abschlüsse nicht zu beanstanden sind.

Durch diese „verdrechselte“ Formulierung soll ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Jahresabschluss 2014 fehlerhaft war. Der Landrat geht aber scheinbar davon aus, dass die Gemeinde Everswinkel die fehlerhaften Zuordnungen und Bewertungen im Jahresabschluss 2015 sowie in künftigen Abschlüssen „korrigieren“ wird.

Hier stellt sich dann in der Tat die Frage, welch merkwürdige Auffassung die Aufsichtsbehörde von den in der Gemeindehaushaltsverordnung verankerten Grundsätzen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit hat. Haben die Bürger der Gemeinde Everswinkel keinen Anspruch auf eine transparente, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darlegung der Vermögens- Schulten- und Ertragslage im kommunalen Jahresabschluss?

Auch der letzte Satz des Antwortschreibens wirft Fragen auf:

„Zuletzt erlaube ich mir den Hinweis, dass die Bearbeitung Ihrer erneut sehr umfangreichen Eingabe innerhalb der Kreisverwaltung und wohl auch bei der Gemeinde Everswinkel erhebliche personelle Ressourcen gebunden hat.“

  1. Sollen von den Bürgern nur kurze Eingaben eingereicht werden, mit denen sich innerhalb der Kreisverwaltung die Mitarbeiter auch nur ganz kurz beschäftigen?

Die sich daraus ergebende Schlussfolgerung würde bedeuten, dass komplexe Sachverhalte von Bürgern, die auf ein Fehlverhalten der Verwaltung oder des Gemeinderates hinweisen und die eine erhöhte Aufmerksamkeit der zuständigen Mitarbeiter in der Kommunalaufsicht erfordern, in Zukunft nicht mehr eingereicht werden sollten.

  1. Bedeutet die Formulierung „… Ihre erneut sehr umfangreichen Eingabe …“, dass ein Bürger, der bereits einmal auf Rechtsverstöße aufmerksam gemacht hat, in Zukunft kein Recht mehr auf die Eingabe von Petitionen hat?