Die Erschließung des Baugebietes „Königskamp“ ist abgeschlossen und der Grundstücksverkauf hat begonnen. Da zwei Bürger im Januar 2011 ein Normenkontrollverfahren eingeleitet haben, um die Wirksamkeit des Bebauungsplans vom Oberverwaltungsgericht Münster überprüfen zu lassen, soll mit dem Bau der Häuser erst nach der Entscheidung des OVG begonnen werden.
„Westfälische Nachrichten“ vom 10.08.2012
Zitat:
Die beiden Bürger – einer von ihnen gehört nach Informationen der WN der SPD-Fraktion an – halten den Königskamp für überdimensioniert und führen als Argument an, dass auch die jüngsten Baugebiete Große Kamp und Vickenholz nur durch zuziehende Auswärtige voll geworden seien und nicht durch ortseigenen Bedarf. Der sei aber die Voraussetzung für eine Entwicklung von Orten unterhalb von 2000 Einwohnern laut Landesplanung. Von ihrer Sichtweise überzeugt, hatten die beiden Kläger zudem im vergangen Jahr ein Eilverfahren angestrengt, um den Bebauungsplan im Verfahren auszubremsen. Das OVG sah aber keinen schwerwiegenden Nachteil für die Kläger und lehnte den Antrag im März 2011 ab.
Die Gemeinde sah und sieht sich durch die erste OVG-Entscheidung in ihrer Überzeugung bestätigt, dass das Baugebiet „in einem angemessenen Umfang an der richtigen Stelle entstanden ist“.
Kommentar: Die Eilanträge wurden von den Klägern gestellt, um die Zerstörung der Kleingartenanlage und die Beseitigung der Streuobstwiesen zu verhindern. Einem Eilantrag wird durch das OVG allerdings nur stattgegeben, wenn dies zur „Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist“. Das Gericht sah eine „schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen“ der Antragsteller nicht gegeben.[1] Mit anderen Worten: Durch die Realisierung des Baugebietes bestand keine Gefahr für Leib und Leiben der Kläger.
Weshalb die Gemeinde Everswinkel sich durch die Ablehnung der Eilanträge in ihrer Position bestätigt gesehen hat, bleibt allerdings unklar. In der Begründung des OVG heißt es: „Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan wegen der von dem Antragsteller gerügten materiellen Mängel offensichtlich unwirksam ist.“[2] Das OVG bringt damit zum Ausdruck, dass die Klärung der „Unvereinbarkeit der Bauleitplanung mit den Zielen der Landesplanung“[3] dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt. Eine Aussage über die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans hat das OVG mit der Ablehnung der Eilanträge nicht getroffen.
[1] OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2011 – 10 B 79/11 NE, Seite 2.
[2] Ebenda, Seite 5.
[3] Ebenda, Seite 5.