Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass Alfred Wolk berechtigt ist, vor dem Oberverwaltungsgericht NRW die Frage klären zu lassen, ob das Baugebiet „Königskamp“ gegen die Ziele der Raumordnung verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 22. November 2012 aufgehoben und „die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen“.[1]
Das BVG erläutert in seinen Ausführungen, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch die Festsetzungen des Bebauungsplans geltendes Recht verletzt wird. Die Abweisung der Klage durch das OVG stellt daher einen Verfahrensfehler im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung dar.
„Da die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen ist und auch im Übrigen keine Einwände gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollverfahrens erkennbar sind, ist nicht auszuschließen, dass das Oberverwaltungsgericht ohne Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, weil es im Rahmen der Begründetheitsprüfung jedenfalls auch über die vom Antragsteller ausweislich des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten objektiven Rechtsverstöße hätte entscheiden müssen.“[2]
Fußnoten
1] Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.07.2013 – 4 BN 13.13, Seite 2.
[2] Ebenda, Seite 6.