Entscheidend für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist, dass das Vorhaben in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt. Die Formulierung „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ stellt klar heraus, dass die zu bebauende Fläche innerhalb des Ortsteils liegen muss. Sie darf also nicht außerhalb des Ortsteils liegen, wenn § 34
BauGB Anwendung finden soll. Liegt die Fläche im Außenbereich, ist eine Bebauung grundsätzlich unzulässig. Eine Bebauung im Außenbereich ist nur nach § 35 BauGB für sog. privilegierte Vorhaben möglich.