Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Urteil vom 18. Oktober 2013 den Bebauungsplan Nr. 52 „Königskamp“ der Gemeinde Everswinkel aufgehoben.

Mit seinem Urteil hat das OVG der Missachtung der Bestimmungen des Regionalplans im Ortsteil Alverskirchen vorerst ein Ende gesetzt. Das OVG hat den Bebauungsplan Nr. 52 „Königskamp“ für unwirksam erklärt, weil er nicht mit der Regionalplanung vereinbar ist. Die Schaffung von 2,6 ha Wohnbauflächen im bisher unbebauten siedlungsnahen Freiraum mit 38 Bauplätzen ist nach Ansicht des OVG nicht am Bedarf der ansässigen Bevölkerung ausgerichtet.

Das Gericht stellt fest, dass der Rat der Gemeinde Everswinkel den maßgeblichen Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung nicht nachgewiesen hat. „Auf eine belastbare Feststellung des behaupteten Bedarfs gänzlich zu verzichten hieße, die Eigenentwicklung der im Freiraum gelegenen Ortsteile allein auf der Grundlage eines politischen Willensaktes der Gemeinde und damit losgelöst von den Zielen des Regionalplans zuzulassen“ (OVG-Urteil, Seite 16).

„Dem verständlichen Wunsch des Rates, die im Ortsteil Alverskirchen vorhandene Infrastruktur durch eine Vergrößerung der ansässigen Bevölkerung zu erhalten, zu stärken und zu verbessern, und dem damit verbundenen Wunsch, attraktive Baugrundstücke vorzuhalten, um den Zuzug Ortsfremder zu befördern, stehen die Ziele der Regionalplanung entgegen.

Der Ortsteil Alverskirchen ist insoweit kein Sonderfall. Vielmehr dürften die Überlegungen der Gemeinde Everswinkel auf viele im Geltungsbereich des Regionalplans gelegenen Gemeinden und ihre im Freiraum gelegenen Ortsteile zutreffen. Eine gegebenenfalls konkurrierende flächenmäßige Erweiterung dieser Ortsteile mit dem vorrangigen Ziel, dem Trend des Bevölkerungsrückganges entgegenzuwirken, würde – zumindest in ihrer gedachten Häufung – die übergeordnete Regionalplanung, die mit der gewollten Siedlungskonzentration nicht zuletzt dem fortschreitenden Flächenverbrauch entgegentreten und dem Umweltgedanken Rechnung tragen will, zwangläufig scheitern lassen“ (OVG-Urteil, Seite 21).

Hier klicken: OVG-Urteil vom 18.10.2013