Bundesverwaltungsgericht

Beschluss vom 29. Juli 2013
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen war aufgrund eines Verfahrensfehlers mit Urteil vom 22. November 2012 zu dem Ergebnis gekommen, die Normenkontrollklage gegen das Baugebiet „Königskamp“ der Gemeinde sei nicht zulässig.

Gegen dieses Urteil wurde vom Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 hat das BVerwG das Urteil augehoben und die Klage zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Antragsbefugnis des Klägers bejaht und das Oberverwaltungsgericht aufgefordert, über die vom Antragsteller objektiv geltend gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden.

hier klicken: Beschluss BVerwG vom 29.03.2013

Siehe auch unter Glossar „Oberverwaltungsgericht“

 

Beschluss vom 09. April 2014
Mit Urteil vom 18. Oktober 2013 hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan „Königskamp“ für unwirksam erklärt. Das Gericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Gemeinde Everswinkel mit der Ausweisung des überdimensionierten Baugebietes gegen die Ziele der Raumordnung verstößt.

Gegen dieses Urteil hatte die Gemeinde Everswinkel eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

Mit Beschluss vom 09. April 2014 hat das BVerwG die Beschwerde zurückgewiesen. Das OVG-Urteil vom 18.10.2013 ist damit rechtskräftig.

Die Gemeinde Everswinkel sah einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) und § 1 Abs. 4 BauGB. Die Notwendigkeit der Klärung einer höchstrichterlichen Rechtsfrage, die Voraussetzung für die Zulassung der Revision ist, konnten die Richter des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts allerdings in dem vorliegenden Fall nicht erkennen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerde der Gemeinde Everswinkel lediglich auf eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Oberverwaltungsgerichts beschränkte. Hiermit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage allerdings nicht begründen.

In der schriftlichen Begründung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die Bauleitplanung der Gemeinde Everswinkel den Zielen der Raumordnung unterzuordnen hat.

hier klicken: Beschluss BVerwG vom 09.04.2014

Siehe auch unter Glossar „Oberverwaltungsgericht“