Oekoausgleich

Nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.[1]

Wer z. B. Lebensraum durch die Ausweisung eines Baugebietes im bisher unbesiedelten Freiraum zerstört oder versiegelt, muss durch sogenannte Kompensationsmaßnahmen an anderer Stelle dafür sorgen, dass ein Gewinn für die Natur entsteht.

Bei der Erstaufstellung von Bebauungsplänen ist zu prüfen, in welchem Umfang für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen ökologische Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich der ökologische Zustand im Vergleich zu vorher verschlechtert. Nach den Bestimmungen des BNatSchG hat der Verursacher, der durch sein Handeln die Veränderungen kausal herbeigeführt hat, in einem entsprechenden Umfang die Eingriffsfolgen durch angemessene Kompensationsmaßnahmen sachgemäß zu bewältigen.

Zur Organisation der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wird häufig auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes ein Wertpunktesystem verwendet. In einer sogenannten Biotopwertliste sind alle in einer Region vorkommenden Biotop- und Nutzungstypen aufgelistet und hinsichtlich ihrer ökologischen Wertigkeit über Wertpunkte charakterisiert. Dadurch können Eingriffsvorhaben, z.B. bei der Aufstellung von Bebauungsplänen kalkuliert werden, was die Grundlage für die Kompensation darstellt.

Die bei der Festlegung des Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen verwendeten Wertpunkte werden auch als „Biotopwertpunkt“ oder „Ökopunkt“ bezeichnet.

Mit Hilfe der „Ökopunkte“ erfolgt eine Bilanzierung der Ausgleichsmaßnahmen auf einem von der Gemeinde zu führenden „Ökokonto“.

In der praktischen Umsetzung ist die Verwendung eines Ökokontos allerdings häufig mit Mängeln behaftet:

      • Umsetzungsdefizit: Fehlende oder mangelhafte bzw. von der ursprünglichen Planung abweichende Realisierung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen,
      • Kontrolldefizit: Kontrollen erfolgen gar nicht oder nur unzureichend, häufig zudem durch fachlich nicht geeignetes Personal,
      • Fehlende Transparenz: Es gibt zumeist keine öffentlich zugängliche Information und Dokumentation über die angeordneten Ausgleichsmaßnahmen und ihre Umsetzung.

Aus der Fülle der Beispiele zur mangelhaften Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen wird an dieser Stelle auf den „legalen Betrug mit Ökopunkten“ der Gemeinde Everswinkel verwiesen:

Flächenverbrauch in Everswinkel

Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 58 „Königskamp III“, Seite 6 bis 9

[1] Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BNatSchG): § 13 Allgemeiner Grundsatz.